Ihr-Recht-Blog

30. April 2015

Aktuell: Gesteigerte Überwachungspflichten des Architekten als Generalunternehmer!

Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Er muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.

Hierauf hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 21.01.2015, Az. 2 U 5/14 hingewiesen.

Insbesondere werde, so das OLG, die Überwachungspflicht eines Architekten nicht dadurch gemindert, dass er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat (BGH, BauR 1978, 17; BauR 1994, 392; BauR 2000, 1513; Werner in: Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 2011 ff/ 2014, m.w.N.; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 734 ff, m.w.N.). Erhöhte Aufmerksamkeit sei von einem Architekten auch dann zu erwarten, wenn die Arbeiten nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben Dritter ausgeführt werden, oder der Bauherr eigenmächtig von den planerischen Vorgaben abweicht (Werner, aaO, Rdnr. 2015, 2017, 2022, j.m.w.N.).

15. April 2015

Zur Kürzung von Abschlagszahlungen durch Geschäftsbedingungen beim VOB-Vertrag

Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 25.11.2014 Az. 21 U 172/12 abgestellt und darauf verwiesen, dass eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. 90 %), jedenfalls seit Geltung des § 632a BGB von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu Locher in Ingenstau-Korbion, 17. Auflage, VOB/B, § 16 Abs. 1 Rz. 11; kritisch Vygen/Joussen Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl. 2013, Rz. 2515) als unwirksam angesehen wird, da sie mit Blick auf § 632a BGB gegen ein gesetzliches Leitbild und damit gegen § 307 BGB verstoße.

Allerdings hat das OLG Düsseldorf gegen das Urteil die Revision zum BGH zugelassen, die dort unter dem Az. VII ZR 298/14 anhängig ist.

7. April 2015

Baumängel und deren stichprobenartige Überprüfung durch Sachverständige!

Wird aufgrund einer stichprobenartigen Überprüfung (im entschiedenen Fall: der Dacheindeckung) sachverständig festgestellt, dass handwerklich unsauber und entgegen der Herstellerangaben gearbeitet wurde, kann die gesamte Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft angesehen werden.

Der BGH hat nunmehr diese vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 26.10.2012, Az. 13 U 129/09 niedergelegten Überlegungen gebilligt und mit Beschluss vom 08.01.2015, Az. VII ZR 332/12 die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen.

Eine solche Vorgehensweise sei üblich, so das OLG Frankfurt unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2011, Az. 23 U 87/09; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011, Az. 19 U 5/10 sowie OLG Hamm, Urt. v.17.07.2008, Az. 21 U 145/05 und begegne keinen methodischen Bedenken. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, zumal der Sachverständige dort an mehr als nur zwei Stellen Bauteilöffnungen vorgenommen und teilweise auch größere Flächen freigelegt habe.

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