Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Er muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.
Hierauf hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 21.01.2015, Az. 2 U 5/14 hingewiesen.
Insbesondere werde, so das OLG, die Überwachungspflicht eines Architekten nicht dadurch gemindert, dass er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat (BGH, BauR 1978, 17; BauR 1994, 392; BauR 2000, 1513; Werner in: Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 2011 ff/ 2014, m.w.N.; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 734 ff, m.w.N.). Erhöhte Aufmerksamkeit sei von einem Architekten auch dann zu erwarten, wenn die Arbeiten nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben Dritter ausgeführt werden, oder der Bauherr eigenmächtig von den planerischen Vorgaben abweicht (Werner, aaO, Rdnr. 2015, 2017, 2022, j.m.w.N.).