Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013, Az. 13 U 80/12).
Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 26.03.2015, Az. VII ZR 15/14 die gegen das Urteil des OLG Karlsruhe eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das OLG Karlsruhe hat sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 14.07.1995, Az. 22 U 46/95) sowie des OLG Köln (Urteil v. 22.09.2004 – NJW-RR 2005, 1042 ff.) angeschlossen.
Im entschiedenen Fall waren an verschiedenen Stellen einer Dampfbremsfolie Undichtigkeiten festgestellt worden. Entscheidend war für das OLG, dass entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen bei den Bauteilöffnungen im Rahmen seiner Begutachtung in erster Instanz an allen Stellen, an welcher die Dampfbremsfolie durch Öffnung der raumseitigen Verkleidungen für eine auch optische Überprüfung zugänglich gemacht worden ist, tatsächlich handwerkliche Ausführungsfehler aufgefunden wurden. Dabei handelt es sich um Ausführungsfehler, die das Risiko beinhalten, dass weitergehende Feuchteschäden auftreten können.
Ausgehend von diesen sachverständigen Ausführungen hielt das OLG daran fest, dass die Kläger sich nicht mit einer bloßen Sanierung der bei den verschiedenen Bauteilöffnungen zutage getretenen Fehlstellen der Dampfbremsfolie begnügen müssen, weil sie neben der Tatsache, dass durch die Beseitigung der bisher entdeckten Leckagen gewissermaßen ein "Flickwerk" entsteht, nicht hinnehmen müssen, dass aufgrund des bisherigen Befundes weiter zu vermutende Fehlstellen bestehen bleiben.
Hinweis: Siehe insoweit auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.10.2012, Az. 13 U 129/09.