Ihr-Recht-Blog

27. Mai 2015

Schadensrisiko als Mangel!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , — ihrrecht @ 12:28

Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013, Az. 13 U 80/12).

Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 26.03.2015, Az. VII ZR 15/14 die gegen das Urteil des OLG Karlsruhe eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das OLG Karlsruhe hat sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 14.07.1995, Az. 22 U 46/95) sowie des OLG Köln (Urteil v. 22.09.2004 – NJW-RR 2005, 1042 ff.) angeschlossen.

Im entschiedenen Fall waren an verschiedenen Stellen einer Dampfbremsfolie Undichtigkeiten festgestellt worden. Entscheidend war für das OLG, dass entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen bei den Bauteilöffnungen im Rahmen seiner Begutachtung in erster Instanz an allen Stellen, an welcher die Dampfbremsfolie durch Öffnung der raumseitigen Verkleidungen für eine auch optische Überprüfung zugänglich gemacht worden ist, tatsächlich handwerkliche Ausführungsfehler aufgefunden wurden. Dabei handelt es sich um Ausführungsfehler, die das Risiko beinhalten, dass weitergehende Feuchteschäden auftreten können.

Ausgehend von diesen sachverständigen Ausführungen hielt das OLG daran fest, dass die Kläger sich nicht mit einer bloßen Sanierung der bei den verschiedenen Bauteilöffnungen zutage getretenen Fehlstellen der Dampfbremsfolie begnügen müssen, weil sie neben der Tatsache, dass durch die Beseitigung der bisher entdeckten Leckagen gewissermaßen ein "Flickwerk" entsteht, nicht hinnehmen müssen, dass aufgrund des bisherigen Befundes weiter zu vermutende Fehlstellen bestehen bleiben.

Hinweis: Siehe insoweit auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.10.2012, Az. 13 U 129/09.

11. Mai 2015

OLG Stuttgart: Verwendung nicht zugelassener Bauprodukte führt zur Mangelhaftigkeit!

Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az. 10 U 46/14).

Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem 09.09.1995 einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO). Dem OLG Stuttgart genügte ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient. Die rechtliche Verpflichtung aus § 18 LBO, die als gesetzliche Verpflichtung auch Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist, soll dazu dienen, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werkes erreicht werden, indem Bauprodukte verbaut werden, deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen ist (§ 3 Abs. 2 LBO). Es kommt für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht werden, und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat. Das ändert nichts daran, dass die stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit der Einhaltung der gesetzlichen Regeln und der allgemein anerkannten Regeln nicht erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 134/12, NJW 2013, 1226). Allein dass bei Errichtung des WDVS Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nicht festzustellen ist, macht das Werk der Beklagten mangelhaft, so das OLG.

5. Mai 2015

BGH: Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB des Kraftfahrzeughandels unwirksam!

Der BGH hat mit Urteil vom 29. April 2015 , Az. VIII ZR 104/14   die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 für unwirksam erklärt.

In den von zahlreichen Gebrauchtwagenhändlern benutzten Vertragsbedingungen ist u. a. festgehalten:

VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Nach Ansicht des BGH verstößt diese Klausel gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

BGH: Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB des Kraftfahrzeughandels unwirksam!

Der BGH hat mit Urteil vom 29. April 2015 , Az. VIII ZR 104/14   die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 für unwirksam erklärt.

In den von zahlreichen Gebrauchtwagenhändlern benutzten Vertragsbedingungen ist u. a. festgehalten:

VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Nach Ansicht des BGH verstößt diese Klausel gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

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