Ihr-Recht-Blog

18. Juni 2015

Aktuell: BGH: Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Schwarzarbeit!

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zu den rechtlichen Folgen von Verstößen gegen das zu den rechtlichen Folgen von Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz erheblich ausgedehnt und seine bisherige Rechtsprechung zu möglichen Bereicherungsrechtlichen Ansprüche (siehe noch BGH, Urteil vom 31. Mai 1990, Az. VII ZR 336/89) ausdrücklich aufgegeben.

In dem vom BGH mit Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14 entschiedenen Fall hatte der Kläger den Beklagten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, welche vom Kläger beglichen wurde. Nachdem Mängel an der Werkleistung festgestellt wurden, begehrte der Kläger jetzt Rückzahlung von 8.300 € .

Das Oberlandesgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin bestehe, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.

Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013, Az. VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014, Az. VII ZR 241/13).

Bauhandwerkersicherung und Doppelhaushälfte

Ist Gegenstand des Bauvertrags die Errichtung einer Doppelhaushälfte, findet die Vorschrift des § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) keine Anwendung.

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 293/14 die gegen das Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.2014 – 2 U 31/14, in welchem eine Anwendbarkeit des § 648 a BGB auf Doppelhaushälften verneint wurde, eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verworfen.

Bei Errichtung mehrerer Doppelhaushälften oder eines Doppelhauses durch einen Besteller dürfte dagegen weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 648 a BGB auszugehen sein (siehe insoweit auch Palandt, § 648 a BGB, Rdnr 2).

15. Juni 2015

BGH: Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen

Der BGH hat durch 3 Urteile die Möglichkeit, Schönheitsreparaturen formularmäßig auf Mieter zu übertragen, weiter eingeschränkt (BGH, Urteile vom 18.03.2015, AZ. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13).

Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung, wonach Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Regelfall der Formularmietvertrag) auf den Mieter übertragen werden können, aufgegeben.

Nach Ansicht des BGH können derartige Klauseln bei der gebotenen “kundenfeindlichsten” Auslegung dazu führen, daß die Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müssten, als sie diese selbst vom Vermieter erhalten haben. Der den Mietern im Verfahren VIII ZR 185/14 dafür gewährte Nachlass von einer halben Monatsmiete wurde dort von BGH nicht als angemessener Ausgleich angesehen.

In dem Verfahren VIII ZR 21/13 sah der Mietvertrag zudem noch eine starre Fristenregelung für die Renovierungsarbeiten vor, so daß die Renovierungsverpflichtung bereits aus diesem Grund unwirksam war.

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