Ihr-Recht-Blog

26. August 2015

OLG Dresden: Kein Kita-Platz? Kein Schadensersatz!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 14:33

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteilen vom 26. August 2015, Az: 1 U 319/15, 1 U 320/15 und 1 U 321/15 die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Das OLG hat damit die klagezusprechenden Urteile der Vorinstanz aufgehoben.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht.

Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen, so das OLG.

Das OLG Dresden hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen allerdings die Revision zum BGH zugelassen; die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

21. August 2015

VK Nordbayern: Keine Streichung einer “überflüssigen” LV-Position nach Submission!

Stellt sich nach Submission heraus, dass eine Position aus dem Leistungsverzeichnis nicht erforderlich ist, ist die Vergabestelle nicht berechtigt, diese Position aus den Angeboten herauszurechnen und die Wertung ohne diese Position durchzuführen.

Hält der Auftraggeber an seiner Bedarfsänderung fest und ist die Reduzierung des Leistungsumfangs kalkulationserheblich, ist das Verfahren – beginnend mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe – zu wiederholen.

Hierauf hat die Vergabekammer Nordbayern mit Beschluss vom 23.06.2015, Az. 21.VK-3194-08/15 hingewiesen.

Etwas anderes komme lediglich dann in Betracht, wenn die wegfallende Position mangels Erheblichkeit die Kalkulation nicht in einer die Angebotsreihenfolge ändernden Weise hätte beeinflussen können. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Bei der entfallenden Position handle es sich um einen erheblichen Teil des Auftragswerts. Es könne deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass Bieter in Kenntnis des neuen Leistungsumfangs anders kalkuliert hätten und dies die Bieterreihenfolge beeinflusst hätte. Das Transparenzgebot zwinge den AG in einem solchen Fall bei fortbestehendem Beschaffungswillen dazu, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Der für eine Zurückversetzung notwendige sachliche Grund liege in der ungewollten Doppelausschreibung der Position, so die Vergabekammer.

10. August 2015

BVerwG zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i. S. § 34 BauGB

Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des Ortsteils anklingende Ziel einer organischen Siedlungsstruktur zu bestimmen.

Hierauf hat das BVerwG mit Urteil vom vom 30.06.2015, Az. 4 C 5.14 hingewiesen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setze einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11; Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, Az. 4 C 2.66,  BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972, Az. 4 C 6.71, BVerwGE 41, 227 <233>).

Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998, AZ.  4 B 29.98 sowie vom 2. April 2007,  4 B 7.07). Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

„Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992, Az. 4 C 15.90 ). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000, Az. 4 B 15.00 sowie vom 2. April 2007, Az. 4 B 7.07). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984, Az. 4 C 55.81).

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