Ihr-Recht-Blog

26. Oktober 2015

EuGH: Präklusionsvorschrift im Planfeststellungsverfahren rechtswidrig!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat   mit Urteil vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission ./. Deutschland, C 137/14 eine Vertragsverletzung Deutschlands bei der Umsetzung der UVP-/IVU-Richtlinien in nationales Recht festgestellt.  Unionsrechtswidrig sind die Präklusionsvorschriften  – für Umweltverbandsklagen § 2 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – nach denen eine Klage insoweit unbegründet ist, wenn die gerügten Themen nicht rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist geltend gemacht wurden. Hierdurch sollten Betroffene und Umweltverbände dazu angehalten werden, auf aus den Antragsunterlagen erkennbare Mängel frühzeitig hinzuweisen, um das Verwaltungsverfahren effektiv zu gestalten. Zugleich vermittelte der Einwendungsausschluss dem Vorhabenträger eine gewisse Rechtssicherheit. Er brauchte mit einer späteren Anfechtung der Genehmigung wegen nicht bereits im Verwaltungsverfahren eingewandter Mängel grundsätzlich nicht mehr zu rechnen. Der  EuGH sah insoweit eine unzulässige Beschränkung der aus Sicht des Gerichtshofs erforderlichen umfassenden materiellen wie verfahrensrechtlichen Kontrolle.

Die Entscheidung des EuGH hat Einfluss auf alle laufenden und noch nicht durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren aller Rechtsgebiete (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, wasserrechtliche Verfahren, bergrechtliche Verfahren und Planfeststellung von Straßen).

Zwar treten die deutschen Rechtsvorschriften nicht automatisch außer Kraft. Es ist  allerdings damit zu rechnen, dass Behörden und Gerichte die beanstandeten Vorschriften ab sofort nicht mehr anwenden.

21. Oktober 2015

OLG Düsseldorf: Modernisierungsmaßnahmen und Urheberrecht des Architekten

Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 08.09.2015, Az. 20 U 75/14 abgestellt.

Das OLG hat zwar auf die herrschende Rechtsprechung des BGH hingewiesen, wonach ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist. Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt. Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 – St. Gottfried; GRUR 1999, 230 – Treppenhausgestaltung; GRUR 1962, 107 – Kircheninnenraumgestaltung).

Das OLG bejahte nach Überprüfung zwar die Schutzfähigkeit des Architektenwerkes. Dass im streitgegenständlichen Architektenvertrag ausgeführt war, dass "dem Architekten im Übrigen das Urheberrecht verbleibt“, lässt die Prüfungsnotwendigkeit der Schöpfungshöhe nicht entfallen. Denn die Schutzfähigkeit eines Werkes kann nicht vereinbart werden. Diese ist der Dispositionsfähigkeit der Parteien entzogen. Entweder erreicht der zu beurteilende Gegenstand die im Urheberrecht verlangten Schutzvoraussetzungen oder er erreicht sie nicht. Die Schutzfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 1991, 533).

Die vom OLG vorgenommene Interessenabwägung der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits fiel, so das OLG “eindeutig” zugunsten der Beklagten als Eigentümerin des Gebäudes aus.

Das OLG verwies insoweit auf die von der Rechtsprechung  entwickelten Kriterien, die aber nicht als starre und allgemeingültige Regeln aufzufassen sind. So könne die Interessenabwägung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (vgl. BGH, GRUR 1974, 675 (676) – Schulerweiterung; BGH, GRUR 1971, 35 (37) – Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH, GRUR 1989, 108 – Oberammergauer Passionsspiele II). Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor sei der individuelle Schöpfungsgrad, da das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes hiervon beeinflusst wird. Je größer die Gestaltungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und um so höher ist das Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 Rz. 27 – St. Gottfried; BGH, GRUR 1974, 675 (676) – Schulerweiterung). Selbst die Annahme eines hohen individuellen Schöpfungsgrades dürfe aber nicht dazu führen, dass Änderungen dann generell ausgeschlossen sind, weil ansonsten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung obsolet wäre und dies quasi zu einer Nutzungsberechtigten führen würde, so das OLG.

9. Oktober 2015

Architekt: Kontrollpflicht für fremde Pläne!

Hat sich ein Architekt vertraglich zur Kontrolle der Ausführungsplanung vertraglich verpflichtet, muss er sich auch mit etwaigen eigenmächtigen Anordnungen/Planungsänderungen seitens eines weiteren vom Bauherrn eingeschalteten Architekten – jedenfalls im Rahmen seiner Koordinierungspflichten – inhaltlich auseinandersetzen und ggf. korrigierend eingreifen und darf sich jedenfalls nicht ohne eindeutigen Hinweis an die Bauherrin darauf zurückziehen, mit alledem habe er schlicht nichts mehr zu tun.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 01.10.2015, Az. 22 U 48/15 hingewiesen.

Das OLG hat ausgeführt, dass eine Änderung der Bauausführung während der Bauphase sogar regelmäßig  zu einer Erhöhung der Pflichten des Architekten führt, da es gilt, die "Kompatibilität" der geänderten Details mit den unverändert gebliebenen Details sowohl planerisch als auch im Rahmen der Ausführung sorgfältig zu überprüfen und zu überwachen.

2. Oktober 2015

Architektenhonorar: Mindestsatzunterschreitung für Stammkundenakquise?

Der Umstand, dass der Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebots eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingehen will, stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.

Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 31.03.2015, Az.  10 U 107/14  hingewiesen.

Dabei muss ein Unternehmen, das als Bauträger, Makler und Baubetreuer tätig ist, wissen, dass für die Vergütung von Architekten und Ingenieure die HOAI bindendes Preisrecht darstellt. Das OLG Stuttgart sieht insoweit ein professionelles Unternehmen nicht als schutzwürdig an im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zum Vertrauenstatbestand bei Abschluss einer unwirksamen Honorarvereinbarung (siehe z. B. (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, Az. VII ZR 105/07, BauR 2009, 262).

Das OLG Stuttgart hat weiter darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit, die es der Klägerin nach § 242 BGB verböte, das Honorar auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze abzurechnen, nicht bereits dann vorliegt, wenn die Folgen für die Beklagten hart sind. Die Folgen müssen vielmehr nahezu untragbar sein (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004 – 11 W 4/03, sowie OLG Hamm, Urteil vom 9. Juni 2004 – 12 U 126/03, BauR 2004, 1643: "schlechthin untragbar"; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 438).

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