Ihr-Recht-Blog

21. Oktober 2015

OLG Düsseldorf: Modernisierungsmaßnahmen und Urheberrecht des Architekten

Der Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts hinnehmen, wenn diese durch begründete Interessen des Eigentümers, z. B. Erfüllung gesetzlicher Vorgaben oder Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aufgrund eines Architekten-Urheberrechts, wenn der Architekt Veränderungen über mehr als 20 Jahre hinweg ohne Beanstandung hingenommen hat.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit – allerdings noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 08.09.2015, Az. 20 U 75/14 abgestellt.

Das OLG hat zwar auf die herrschende Rechtsprechung des BGH hingewiesen, wonach ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweist. Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt. Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 – St. Gottfried; GRUR 1999, 230 – Treppenhausgestaltung; GRUR 1962, 107 – Kircheninnenraumgestaltung).

Das OLG bejahte nach Überprüfung zwar die Schutzfähigkeit des Architektenwerkes. Dass im streitgegenständlichen Architektenvertrag ausgeführt war, dass "dem Architekten im Übrigen das Urheberrecht verbleibt“, lässt die Prüfungsnotwendigkeit der Schöpfungshöhe nicht entfallen. Denn die Schutzfähigkeit eines Werkes kann nicht vereinbart werden. Diese ist der Dispositionsfähigkeit der Parteien entzogen. Entweder erreicht der zu beurteilende Gegenstand die im Urheberrecht verlangten Schutzvoraussetzungen oder er erreicht sie nicht. Die Schutzfähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 1991, 533).

Die vom OLG vorgenommene Interessenabwägung der Belange des Urhebers einerseits und der des Eigentümers andererseits fiel, so das OLG “eindeutig” zugunsten der Beklagten als Eigentümerin des Gebäudes aus.

Das OLG verwies insoweit auf die von der Rechtsprechung  entwickelten Kriterien, die aber nicht als starre und allgemeingültige Regeln aufzufassen sind. So könne die Interessenabwägung zu einem engeren oder weiteren Freiheitsspielraum des Nutzers führen (vgl. BGH, GRUR 1974, 675 (676) – Schulerweiterung; BGH, GRUR 1971, 35 (37) – Maske in Blau) und je nach Art der Werknutzung unterschiedlich ausfallen (vgl. BGH, GRUR 1989, 108 – Oberammergauer Passionsspiele II). Ein maßgeblicher und wesentlicher Abwägungsfaktor sei der individuelle Schöpfungsgrad, da das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes hiervon beeinflusst wird. Je größer die Gestaltungshöhe ist, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und um so höher ist das Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 Rz. 27 – St. Gottfried; BGH, GRUR 1974, 675 (676) – Schulerweiterung). Selbst die Annahme eines hohen individuellen Schöpfungsgrades dürfe aber nicht dazu führen, dass Änderungen dann generell ausgeschlossen sind, weil ansonsten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung obsolet wäre und dies quasi zu einer Nutzungsberechtigten führen würde, so das OLG.

Kommentar verfassen »

Du hast noch keine Kommentare.

RSS feed for comments on this post. TrackBack URI

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Bloggen auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: