Ihr-Recht-Blog

30. November 2015

BGH: Zahlungsverzug und Rechtsanwaltskosten

Auch in einfachen Fällen darf ein Gläubiger anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen , wenn ein Schuldner die Rechnung nicht bezahlt. Der Schuldner hat sodann regelmäßig dem Gläubiger die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen (BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14).

Ein Schadensfall, der zu einem Erstattungsanspruch des Gläubigers führt, liegt vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171 Rn. 13) in Zahlungsverzug gerät (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, aaO; vom 31. Januar 2012, aaO; vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, zVb). Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 353). Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.

Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränken, so der BGH. Konsequenzen für Art und Umfang des zu erteilenden Mandats ließen sich von ihm daraus allenfalls ziehen, wenn er näheres Wissen über das anwaltliche Gebührenrecht hätte. Daran fehle es dem Gläubiger in der Regel.

23. November 2015

Gesetzesänderung beschränkt Widerruf bei Baudarlehen!

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Die Bundesregierung hat in einem Gesetzesentwurf für neue Baudarlehen eine zeitliche Obergrenze für den Widerruf des Kunden vorgesehen. Künftig soll nur noch innerhalb von 12,5 Monaten nach Vertragsschluß ein Widerruf möglich sein, auch wenn der Kunde falsch informiert wurde.

Darüber hinaus soll auch für bestehende Verträge eine Obergrenze eingeführt werden. War zunächst vorgesehen, daß spätestens 12,5 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Bankkunden alte Verträge widerrufen können, ist nunmehr eine Frist von 3 Monaten nach Inkrafttreten in der Diskussion. Geht man davon aus, daß das Gesetz voraussichtlich im März 2016 in Kraft tritt, liefen die Ansprüche der Kunden wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Altverträgen im Juni 2016 aus.

Bei Immobiliendarlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen worden, ist die Widerrufsbelehrung in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof setzt die Widerrufsfrist nur dann ein, wenn der Kunde ordnungsgemäß belehrt wurde. Damit kann der Kunde nach derzeitiger Rechtslage den Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen und den Widerruf als “Joker” in Verhandlungen über eine Neufinanzierung nutzen. Angesichts der niedrigen Zinsen wurde und wird hiervon – zum Leidwesen der Banken – vielfach Gebrauch gemacht.

9. November 2015

OLG Düsseldorf: EnEV-Anforderungen sind Sollbeschaffenheit!

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2015, Az. 22 U 57/15 hingewiesen.

Zur Errichtung eines vollständigen und mangelfreien Einfamilienhauses gehört, dass dieses insgesamt – auch in Bezug auf die Luftdichtigkeit von dessen Außenhülle bzw. auf einen insoweit beanstandungsfreien BD-Test – die Anforderungen der EnEV zu erfüllen hat. Auch wenn mehrere Unternehmer zu diesem Zwecke in technischer Hinsicht unterschiedliche Werkleistungen zu erbringen haben, entsteht die zur Gesamtschuld notwendige Verklammerung bzw. Gleichstufigkeit der jeweiligen Werkleistungen durch eben den vorgenannten – als solchen auch unstreitigen – gemeinsamen Zweck der Errichtung eines den Anforderungen der EnEV – insbesondere in Bezug auf Luftdichtigkeit der Außenhülle – entsprechendes Einfamilienhaus, so das OLG

5. November 2015

BGH: Miete: Kappungsgrenze in Berlin rechtmäßig!

Filed under: Mietrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , — ihrrecht @ 12:02

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. November 2015, Az. VIII ZR 217/14 entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Kappungsgrenzen-Verordnung (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB) begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie, sondern erweise sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die genannte Bestimmung verfolge ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel, nämlich in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen. Sie stelle einen angemessenen, auch die Belange der Vermieter hinreichend berücksichtigenden und damit verhältnismäßigen Interessenausgleich her. Insbesondere sei zur Erreichung des Regelungszwecks ein weniger einschneidendes, aber gleich wirksames Mittel nicht eindeutig feststellbar, so der BGH.

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