Wir bedanken uns bei unseren Lesern und wünschen ihnen sowie unseren Mandanten und Freunden ein frohes Weihnachtsfest sowie ein friedliches und erfolgreiches Jahr 2016!
24. Dezember 2015
21. Dezember 2015
18. Dezember 2015
BGH: Keine GEMA-Gebühren für DVB-T TV in Hotels!
Die Übertragung per DVB-T in Hotels ist keine öffentliche Wiedergabe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). Damit unterlag in letzter Instanz die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema, die von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung gefordert hatte.
Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten greife nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Geräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gebe die Fernsehsendungen nicht wieder und schulde keine Urhebervergütung. Anders sei es, wenn die Sendesignale über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weitergeleitet würden, dies sei eine Wiedergabe, so der BGH.
Mit Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14 hatte der BGH die Weiterleitung der Signale durch Gemeinschaftsantennenanlagen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne § 15 Abs. 3 UrHG angesehen und einen Vergütungsanspruch der GEMA dort ebenfalls angelehnt (siehe https://ihrrecht.wordpress.com/2015/09/28/bgh-gemeinschaftsantennenanlagen-nicht-gema-pflichtig/ )
Das Abgrenzungskriterium sieht der BGH offensichtlich darin, ob einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.
1. Dezember 2015
BGH: Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung der Mängelansprüche!
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Nicht erforderlich ist, dass der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf diesen Mangel, geltend gemacht hat.
Entsprechend hat dies der BGH mit Urteil vom 05.11.2015, Az. VII ZR 144/14 entschieden.
Der BGH erteilte damit der bislang auch von Instanzgerichten vertretenen Gegenansicht ausdrücklich eine Absage. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass der Besteller sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Verjährungsfrist nur dann berufen kann, wenn er dieses in nicht verjährter Zeit auch tatsächlich geltend gemacht hat, komme nicht in Betracht (a.A. Kniffka/Schulze-Hagen, Bauvertragsrecht, § 634a BGB Rn. 172; OLG Schleswig, BauR 2012, 815, 821 f.). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB a.F., wonach die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, auf die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten erstreckt werden, um der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung zu tragen, wonach diese Norm auf die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten entsprechend anzuwenden war (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 122). Danach begründeten verjährte Ansprüche des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a. F. dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 40/05, BauR 2006, 1464, 1465 = NZBau 2006, 645; Urteil vom 15. Dezember 1969 – VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125; Urteil vom 16. Juni 1967 – V ZR 122/64, BGHZ 48, 116, 118 m.w.N.).