Ihr-Recht-Blog

24. Dezember 2015

Frohe Weihnachten!

Filed under: Uncategorized — ihrrecht @ 08:34

Wir bedanken uns bei unseren Lesern und wünschen ihnen sowie unseren Mandanten und Freunden ein frohes Weihnachtsfest sowie ein friedliches und erfolgreiches Jahr 2016!

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21. Dezember 2015

BGH: Zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung!

Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch die Bezahlung der Schlussrechnung allein ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13 seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23.10.2008, Az. VII ZR 105/07) ausdrücklich bestätigt.

Es gebe im übrigen auch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimmten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen. Auch bei der abschließend zu prüfenden Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne man sich nicht allein auf einen Zeitablauf gründen. Vielmehr muss sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mache die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch hier ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen habe, so der BGH.

18. Dezember 2015

BGH: Keine GEMA-Gebühren für DVB-T TV in Hotels!

Filed under: Öffentliches Recht — Schlagwörter: , , , , , , , , — ihrrecht @ 07:26

Die Übertragung per DVB-T in Hotels ist keine öffentliche Wiedergabe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). Damit unterlag in letzter Instanz die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema, die von einem Berliner Hotel 765 Euro Vergütung gefordert hatte.

Das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten greife nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Geräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gebe die Fernsehsendungen nicht wieder und schulde keine Urhebervergütung. Anders sei es, wenn die Sendesignale über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weitergeleitet würden, dies sei eine Wiedergabe, so der BGH.

Mit Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14 hatte der BGH die Weiterleitung der Signale durch Gemeinschaftsantennenanlagen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne § 15 Abs. 3 UrHG angesehen und einen Vergütungsanspruch der GEMA dort ebenfalls angelehnt (siehe https://ihrrecht.wordpress.com/2015/09/28/bgh-gemeinschaftsantennenanlagen-nicht-gema-pflichtig/ )

Das Abgrenzungskriterium sieht der BGH offensichtlich darin, ob einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.

1. Dezember 2015

BGH: Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung der Mängelansprüche!

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Nicht erforderlich ist, dass der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf diesen Mangel, geltend gemacht hat.

Entsprechend hat dies der BGH mit Urteil vom 05.11.2015, Az. VII ZR 144/14 entschieden.

Der BGH erteilte damit der bislang auch von Instanzgerichten vertretenen Gegenansicht ausdrücklich eine Absage.  Eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass der Besteller sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Verjährungsfrist nur dann berufen kann, wenn er dieses in nicht verjährter Zeit auch tatsächlich geltend gemacht hat, komme nicht in Betracht (a.A. Kniffka/Schulze-Hagen, Bauvertragsrecht, § 634a BGB Rn. 172; OLG Schleswig, BauR 2012, 815, 821 f.). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB a.F., wonach die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, auf die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten erstreckt werden, um der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung zu tragen, wonach diese Norm auf die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten entsprechend anzuwenden war (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 122). Danach begründeten verjährte Ansprüche des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a. F. dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 40/05, BauR 2006, 1464, 1465 = NZBau 2006, 645; Urteil vom 15. Dezember 1969 – VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125; Urteil vom 16. Juni 1967 – V ZR 122/64, BGHZ 48, 116, 118 m.w.N.).

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