Ein selbständiges Beweisverfahren kann nur angeordnet werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, den Zustand einer Sache festzustellen. Bei der Feststellung von Geräuschimmissionen handelt es sich nicht um eine zulässige Beweisfrage, da es sich bei Lärmstörungen nicht um den Zustand einer Sache handelt.
Hierauf hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.09.2015, Az. 16 W 48/15 abgestellt und damit die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Frankfurt vom 10.08.2015, Az. 2-08 OH 3/15 zurückgewiesen. Dieses hatte den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, mit welchem diese die Einholung eines Gutachtensüber die Fragen, in welcher Höhe Lärmimmissionen durch Eisenbahnpfeifen der vorbeifahrenden Züge am Haus der Antragsteller festzustellen sind und wie viele Sekunden die Pfeifgeräusche andauern, ob diese Pfeifgeräusche die Richtwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung bzw. der TA-Lärm überschreiten und ob diese als gesundheitsgefährdend anzusehen sind, begehrten, zurückgewiesen.
Unter dem Zustand einer Sache seien nur solche Eigenschaften zu verstehen, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhaften, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften könne überhaupt geeignet sein, den Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreites zu dienen, so das OLG. Geräuschimmissionen können deshalb allenfalls dann als Zustand einer Sache angesehen werden, wenn die Geräuschquelle bei gleichbleibenden, technisch definierbaren Bedingungen gleichbleibende erfassbare Geräusche von sich gibt.
Da vorliegend jedoch eine Veränderbarkeit der Geräusche ohne weiteres möglich ist, weil der Umfang des Eisenbahnverkehrs entscheidend von der willentlichen Entschließung des Betreibers abhängt, kann eine Feststellung in einem selbständigen Beweisverfahren für einen künftigen Rechtsstreit keine Entscheidungsgrundlage sein, weil die beantragte Begutachtung nicht mehr als eine Momentaufnahme wäre, die sich immer verändern kann (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807).
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