Hat ein Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern.Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, führen regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist.
Entsprechend hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14.04.2015, Az. 21 U 182/14 zur Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung Stellung genommen.
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (vgl. BGH, zuletzt, Beschluss vom 16.04.2009, VII ZR 177/07, NZBau 2009, 441 Tz. 3; Urteil vom 10.04.2008, VII ZR 214/06, BauR 2008, 1140 = NZBau 2008, 575 = NJW-RR 2008, = ZfBR 2008, 476 Tz. 16 m.w. Nachw.; Urteil vom 10. 11. 2005 – VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006, 1107 TZ 16). Besteht nur ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an der Nacherfüllung, also an der Beseitigung des der ordnungsgemäßen Leistungserbringung entgegenstehenden Mangels und würde diese Nacherfüllung eine erhebliche Belastung des Unternehmers darstellen, sind dies schwergewichtige Umstände, die im Rahmen der in jedem Fall erforderlichen Gesamtabwägung gegen die Berechtigung des Unverhältnismäßigkeitseinwand streiten (vgl. Voit in Bamberger/Roth, BGB, Stand 2014, Rz. 14 zu § 635). Je erheblicher der Mangel ist, umso weniger Rücksicht ist auf die den (vertragsuntreuen) Werkunternehmer belastenden Kosten der Nacherfüllung zu nehmen. Da der Besteller regelmäßig ein starkes Interesse an der Funktionsfähigkeit des vom Unternehmer geschuldeten Werkes hat, die Herstellung und Lieferung zu den Primärpflichten des Auftragnehmers gehört, führen Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist, so das OLG.
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