Ihr-Recht-Blog

31. März 2016

Aktuell: Aufhebungsvertrag bei Verbraucherdarlehensverträgen

Schließen Banken mit ihren Kunden zur Aufhebung von Verbraucherdarlehen sogenannte Aufhebungsvereinbarungen, stehen diese einem Widerruf der der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht entgegen. Haben die Kunden aufgrund der Aufhebungsvereinbarung ein sogenanntes Aufhebungsentgelt gezahlt, kann dies in Fällen des Vorliegens eines Widerrufsgrundes zurückgefordert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015, Az. 6 U 21/15 ; I. Instanz LG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2015, Az. 6 O 64/14).

Die beklagte Bank hat die von ihr gegen das Urteil des OLG Stuttgart eingelegte Revision am 31.03.2016 und damit kurz vor dem seitens des BGH auf den 5. April 2016, 10.00 Uhr bestimmten Verhandlungstermin zurückgenommen so daß das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig geworden ist.

Im entschiedenen Fall schlossen die Parteien Anfang 2012 eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der zwischen den Parteien zwischen November 2004 und Januar 2010 sechs geschlossenen Darlehensverträge, die teilweise unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen waren, gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Nach Ansicht des OLG seinen zwischen den Parteien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt, so das OLG.

18. März 2016

Aktuell: Keine Gewerbeanmeldung: Nichtigkeit des Bauvertrages?

Ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (hier: keine Gewerbeanmeldung) führt jedenfalls dann nicht zur einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Vertragspartner (hier: der Auftraggeber) keine Kenntnis von dem Verstoß hat.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 01.03.2016, Az. 23 U 110/15 hingewiesen.

Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten “Schwarzgeldverträgen” seit Änderung seiner Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 1. August 2013, Az. VII ZR 6/13. Diese Entscheidung sowie die darauf fußenden beziehen sich auf die Fälle, in denen durch die Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beiderseits gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen wurde.

15. März 2016

Aktuell: MPU auch bei nicht-verkehrsrechtlichem Vergehen möglich!

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 08.03.2016, Az. 3 L 168/16.NW  im vorläufigen Rechtschutzverfahren die Anordnung einer MPU wegen eines nicht straßenverkehrsrelevanten Ereignisses bestätigt.

Der Betroffene war wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. 2014 hatte er mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof einer Schule gezielt, geschossen und diesen verletzt. Nach Rechtskraft des Strafbefehls forderte die zuständige Behörde den Betroffenen auf, zur Klärung seiner Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu absolvieren. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Schütze zukünftig erheblich oder wiederholt auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin entzog die dann zuständige Behörde – der Betroffene war zwischenzeitlich umgezogen – diesem die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte er sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Weder habe die Behörde die MPU zu Unrecht angeordnet noch hätte der nachfolgende zuständige Kreis das Gutachten nicht verwerten dürfen, so das Verwaltungsgericht. Werde das von einer Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten erstellt und vorgelegt, sei mit der Vorlage des Gutachtens eine neue Tatsache gegeben, der selbständige Bedeutung zukomme und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.

Inhaltlich stützte sich das Gericht auf das Ergebnis des Gutachtens. Dort wurde ausgeführt, dass wissenschaftliche Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg.

8. März 2016

OLG Frankfurt: Zur Schriftform der Kündigung von Werkverträgen!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , — ihrrecht @ 09:59

Das Einscannen und anschließende Versenden einer unterschriebenen Kündigung eines Werkvertrages wahrt die durch Vertrag vereinbarte Schriftform, so das OLG Frankfurt. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehöre auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

Nachdem die Klägerin  ihre gegen diese Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 16.03.2015, Az. 4 U 265/14) zum BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (BGH AZ. VII ZR 69/15) zurückgenommen hat, ist diese nunmehr rechtskräftig.

Das OLG hat darauf hingewiesen, daß das vorgelegte Schreiben der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform entsprach, weil es in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten bei der Klägerin entstehen ließ, von wem dieses Schreiben stammt, und dass damit die Kündigung des Werkvertrages zum 31.12.2013 begehrt wird. Das Schreiben weist den Briefkopf der Beklagten aus sowie Unterschriften des Geschäftsführers  und der Prokuristin. Ob es sich bei diesem Schreiben um ein zunächst ausgedrucktes, dann unterschriebenes und später wieder eingescanntes Schreiben handelt oder ob dieses Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt worden ist, sei unerheblich, da diesbezüglich bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht werde, so das OLG.

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