Schließen Banken mit ihren Kunden zur Aufhebung von Verbraucherdarlehen sogenannte Aufhebungsvereinbarungen, stehen diese einem Widerruf der der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht entgegen. Haben die Kunden aufgrund der Aufhebungsvereinbarung ein sogenanntes Aufhebungsentgelt gezahlt, kann dies in Fällen des Vorliegens eines Widerrufsgrundes zurückgefordert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015, Az. 6 U 21/15 ; I. Instanz LG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2015, Az. 6 O 64/14).
Die beklagte Bank hat die von ihr gegen das Urteil des OLG Stuttgart eingelegte Revision am 31.03.2016 und damit kurz vor dem seitens des BGH auf den 5. April 2016, 10.00 Uhr bestimmten Verhandlungstermin zurückgenommen so daß das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig geworden ist.
Im entschiedenen Fall schlossen die Parteien Anfang 2012 eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der zwischen den Parteien zwischen November 2004 und Januar 2010 sechs geschlossenen Darlehensverträge, die teilweise unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen waren, gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Nach Ansicht des OLG seinen zwischen den Parteien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt, so das OLG.