Ihr-Recht-Blog

21. Juni 2016

VerwG Neustadt: Mangelnde Deutschkenntnisse und gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit

Mangelnde Deutschkenntnisse begründen für sich allein keine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 14.06.2016, Az. 4 L 403/16.NW entschieden und festgestellt, dass die Stadt Bad Dürkheim gegenüber einer vietnamesischen Staatsangehörigen zu Unrecht die Schließung ihrer Gaststätte wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet hat.

Mit Bescheid vom 10.05.2016hatte die Stadt Bad Dürkheim die Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Schließung der zuvor mit einer vorläufigen Erlaubnis betriebenen Gaststätte mit Ablauf des 31.05.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung verfügt, die Antragstellerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne ausschließlich durch Hinzuziehen von Freunden kommunizieren. Ohne Deutschkenntnisse fehle es aber bereits an den "Grundbausteinen" zum Betreiben eines Gewerbes. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse sei die Antragstellerin nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben und besitze daher nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Dem Eilantrag der Antragstellerin wurde stattgegeben. Das Gaststättengesetz verlange in keiner Vorschrift ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Zwar müsse der Gewerbetreibende vor Aufnahme des Gaststättenbetriebs  über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sein. Die Unterrichtung erfolge auch hier mündlich. Allerdings sei die Zuziehung eines Dolmetschers zulässig. Es stehe der Antragstellerin auch frei, als selbständig Gewerbetreibende sich der Hilfe Dritter z.B. beim Einkauf, beim Kochen oder bei der Bestellung in der Gaststätte zu bedienen. Soweit die Stadt Bad Dürkheim auf mögliche Verständigungsprobleme mit Kunden etwa bei der Bestellung von Speisen in ihrer Gaststätte hingewiesen habe, rechtfertige dies ebenfalls nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin habe hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen. Die Gemeinde könne diesbezüglich die Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin gegebenenfalls mit einer Auflage versehen, während der Öffnungszeiten der Gaststätte sicherzustellen, dass jederzeit deutsch sprechendes Personal anwesend zu sein habe.

16. Juni 2016

BGH: PKW: fehlende Herstellergarantie als Sachmangel!

Der Bundesgerichtshof hat sich am 15.06.2016 mit der Frage befasst, ob beim Kauf eines Gebrauchtwagens das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff.  Daher stellt das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB dar. Der Bundesgerichtshof habe seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Damit kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen (Urteil vom 15. Juni 2016, Az. VIII ZR 134/15).

7. Juni 2016

BGH: Verjährung bei Mängeln von Dach-Photovoltaikanlagen!

Der BGH hat sich einmal mehr mit der Frage, wann Mängelansprüche bei Dach-Photovoltaikanlagen verjähren, befasst. Während der BGH mit Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 213/12 bei einer nachträglich auf ein Scheunendach montierten Anlage die Eigenschaft als Bauwerk verneinte und von einer zweijährigen Verjährungsfrist ausging (siehe insoweit auch die in diesem Blog besprochene Entscheidung des OLG Schleswig vom 26.08.2015, Az. 1 U 154/14), bejahte er nunmehr mit Urteil vom 2. Juni 2016, Az. VII ZR 348/13 bei einer nachträglich auf einer Tennishalle montierten Anlage die Bauwerkseigenschaft, so daß sich dort eine Verjährungsfrist für Mängel von 5 Jahren ergab.

In dem nunmehr entschiedenen Fall bestand die Photovoltaikanlage unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Module waren mit insgesamt ca. 500 m Kabeln verkabelt, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des BGH vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung wird die Abgrenzung somit weiterhin einzelfallbezogen erfolgen müssen.

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