Ihr-Recht-Blog

15. Juli 2016

OLG Düsseldorf: Prüfungs- und Hinweispflicht besteht bei allen Bauverträgen!

Auch im BGB-Bauvertrag haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, wenn dieser auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Der BGH hat nunmehr mit Beschluß vom 28.01.2016, Az. VII ZR 206/13 die gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.07.2013, Az. 5 U 142/12 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger begehrte u.a. im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung bereits an den Beklagten gezahlten Werklohns. Er hatte den Beklagten beauftragt, eine Gussasphaltdecke auf den Betonboden seines Garagenhofs aufzubringen. Im Anschluss an diese Arbeiten bildeten sich Blasen auf der Gussasphaltfläche. Die Schadensursache lag war die Verdichtung des Bodengemisches unter den Betonplatten, auf die der Asphalt aufgebracht wurde, in einer Weise, daß es nicht als kapillarbrechende Schicht geeignet war. Daher konnte Feuchtigkeit aus dem Untergrund oder aus Rand- und Arbeitsfugen nicht abgeführt werden. Diese war unter der dampfdichten Gussasphalt-Deckschicht eingeschlossen.

Die VOB/B war nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.

Grundsätzlich mag Gussasphalt zum Ausgleich einer solchen Betonfläche wie der Hoffläche des Klägers geeignet sein, so das OLG. Vorliegend ließ aber der Untergrund der Betonfläche einen solchen Asphaltbelag nicht zu, was die Verlegearbeiten insgesamt mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB macht. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Daher entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist (BGH BauR 2008, 344 ff).

Der Beklagte habe seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht genügt, so das OLG. Anders als in § 13 Abs. 3 VOB/B enthält das BGB-Werkvertragsrecht zwar keine ausdrückliche Regelung über die Befreiung des Auftragnehmers von seiner Haftung. Über § 242 BGB werden jedoch Ausnahmen von der Mängelhaftung angenommen, wenn z.B. der Mangel auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des von dem Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Nach Ansicht des OLG trifft den Beklagten eine umfassende Pflicht, den nicht fachkundigen Kläger über Eignung und die Risiken des von ihm begehrten Gussasphaltbelags aufzuklären. Insbesondere hätte er darauf hinweisen müssen, dass bei einer Gussasphaltschicht ein drainagefähiger Unterbau notwendig ist, er den Untergrund unter der Betonoberfläche nicht kennt und deshalb die Feuchtigkeitsproblematik nicht abschließend beurteilten könne. Er hätte dem Kläger seine Bedenken mitteilen müssen, dass vom Untergrund unterhalb der Betonflächen aufsteigende Feuchtigkeit von dem Gussasphalt umschlossen werden und unter Sonneneinfluss zu einer Blasenbildung des Asphalts führen kann. Aufgrund diese Hinweise hätte der Kläger die Wahl gehabt, den Untergrund auf seine Eignung untersuchen zu lassen, eine andere Belegung des Hofs auszuwählen oder unter Verzicht auf eingehende Untersuchungen das Risiko von Blasen einzugehen.

8. Juli 2016

BGH: Einbehalt und Vertragserfüllungsbürgschaft im Werkvertrag

15% Einbehalt zuzüglich 5% Vertragserfüllungsbürgschaft in einem Werkvertrag zu Lasten des Werkunternehmers führen zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede. Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 16.06.2016, Az. VII ZR 29/13 hingewiesen.

Betroffen sind Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf,  wenn sie in Verbindung mit einer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet, so der BGH im Anschluss an sein Urteil vom 09.12.2010, Az. VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229 = IBR 2011, 138).

In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt hatte die Auftragnehmerin gemäß § 12.1.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. § 12.1.1 des Vertrags lautet:

"Ausführungsbürgschaft
Zur Absicherung der vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflichten, insbesondere der vertragsgemäßen Ausführung der Bau- und Planungsleistungen, der Rückerstattung evtl. Vorauszahlungen und Überzahlungen einschließlich Zinsen sowie von Schadensersatz- und Vertragsstrafeansprüchen stellt der AN dem AG eine Erfüllungsbürgschaft einer Deutschen Großbank oder eines Deutschen Kreditinstitutes öffentlichen Rechts oder eines allgemein anerkannten Kreditversicherers in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme.
Die Bürgschaft ist spätestens vor Auszahlung der ersten Abschlagszahlungen zu stellen.

Die Bürgschaft ist unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und selbstschuldnerisch auszustellen und hat den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung sowie die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie den Hinweis zu enthalten, dass § 775 BGB nicht zur Anwendung kommt. Für die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt dies nur insoweit, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
…"

Zudem sah § 10.5. des Vertrags einen Einbehalt von der Schlusszahlung in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme zur Sicherung der Mängelansprüche der Auftraggeberin vor, wobei die Auftragnehmerin gemäß § 10.5. i.V.m. § 12.1.2 des Vertrags berechtigt war, den Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe abzulösen.

Bei diesen Regelungen handelt es sich um von der Auftraggeberin vorformulierte und gestellte Geschäftsbedingungen.

§ 13.1. des Vertrags erlaubte Abschlagsrechnungen nach dem Vertrag beigefügten Zahlungsplänen. Nach diesen sollten die drittletzte Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung mit "vollständige(r) Fertigstellung und Übergabe an den Kunden des Auftraggebers", die vorletzte Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung "nach Beseitigung der Mängel aus den Abnahmeprotokollen und Kundenunterschriften" und die letzte Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung "nach erfolgter Abnahme, Ablösung des Sicherheitseinbehalts für die Gewährleistung mit Bürgschaft und Fälligkeit der (vorletzten) Rate" fällig werden. Gemäß § 12.1.5 des Vertrags sollten die Zahlungspläne unbeachtlich sein und die Fälligkeit der Abschlagsforderungen sollte sich nach § 632a BGB richten, sofern die Auftragnehmerin Sicherheiten gemäß § 648a BGB verlangt.

Der BGH stellte darauf ab, daß Abschlagszahlungsregelungen, aufgrund derer der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer hierfür eine Sicherheit leisten zu müssen, einerseits bewirken, dass dem Auftragnehmer bis zur Schlusszahlung Liquidität entzogen wird und er darüber hinaus in Höhe des Einbehalts das Risiko trägt, dass der Auftraggeber insolvent wird und er in Höhe des Einbehalts mit der für seine Leistung zu beanspruchenden Werklohnforderung ausfällt. Der Auftraggeber andererseits erhält durch die Einbehalte nicht nur eine Sicherung vor Überzahlungen, er kann vielmehr gegen die einbehaltenen Restforderungen des Auftragnehmers jederzeit mit sonstigen Forderungen aus dem Werkvertrag aufrechnen. Die Einbehalte stellen damit eine Sicherung sämtlicher vertraglicher Ansprüche des Auftraggebers dar, also auch solcher, auf die sich die der Vertragserfüllungsbürgschaft zugrundeliegende Sicherungsabrede bezieht. Solche Abschlagszahlungsregelungen können daher zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führen, wenn sie in Verbindung mit der Vertragserfüllungsbürgschaft bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 Rn. 23 f. = NZBau 2011, 229; OLG Celle, BauR 2015, 676, 678 = NZBau 2014, 696).

4. Juli 2016

OLG Köln: Leistungseinstellung wegen Zahlungsverzuges: Schadensersatz durch Auftraggeber!

Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu (OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016, Az. 22 U 45/12).

In dem seitens des OLG Köln entschiedenen Sachverhalt  befand sich der beklagte Auftraggeber in Verzug mit der Begleichung der dritten Abschlagsrechnung vom 03.06.2008. Diese wurde vom Auftraggeber in verschiedentlicher Hinsicht gekürzt, allerdings zu einem sehr hohen Anteil  wegen der darin enthaltenen Position 1.8.20 Verbau und des Nachtrages N 1 Rammverbau (Pos. 3.1.1.50). Insbesondere hinsichtlich der Position 1.8.20 war der Einbehalt des Auftraggebers unberechtigt. Nachdem der Auftragnehmer den Auftraggeber mit Schreiben vom 09.07.2008 unter Fristsetzung auf den 18.07.2008 zur Zahlung aufgefordert hatte, befand sich dieser von daher mit einem Großteil des Rechnungsbetrages in Verzug.

Dem Grunde nach schuldet der Auftraggeber damit den Ersatz von Verzögerungsschaden, §§ 280 Abs. 2, 3, 286 BGB. Das Verschulden des Auftraggebers wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass er die Zahlungen nicht schlicht grundlos, sondern im Hinblick auf seine Rechtsansicht zur Position 1.8.20 verweigert hat. Denn insoweit geht ein Rechtsirrtum zu seinen Lasten.

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: