Ihr-Recht-Blog

28. November 2016

BGH: Immobiliendarlehensvertrag und Angabe der Aufsichtsbehörde!

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat  mit Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15 im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:

"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".

In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff.), welches dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Nach Ansicht des BGH sei das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat, so der BGH.

21. November 2016

Aktuell: EU geht gegen HOAI vor!

Absehbar und von vielen erwartet, sei es im positiven oder negativen Sinne: Die Europäische Kommission hat am 17.11.2016 gegen Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Ungarn, Italien, Litauen und Spanien Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da die nationalen Vorschriften dieser Länder zu unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Hindernissen für die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt führen. Nach Auffassung der Kommission laufen die Anforderungen, die bestimmte Dienstleister in diesen Mitgliedstaaten erfüllen müssen, der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) zuwider.

Im Falle der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich konkret um die HOAI. Die Kommission hat gegen die Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben.

14. November 2016

LSG Rheinland-Pfalz: Übertragung der Elternzeit kann zu Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen!

Eltern dürfen einen Teil der Elternzeit übertragen und etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes nehmen. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit allerdings mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Dies hat das LandessozialG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.08.2016, Az.: L 1 AL 61/14 ausgeführt.

Eltern hätten zwar einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Es bestehe allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III mehr. Beträgt die übertragene Elternzeit mehr als zwölf Monate, kommen sie bei anschließender Arbeitslosigkeit daher nicht mehr auf die Mindestversicherungsdauer beim Arbeitslosengeld. Die Mindestversicherungszeit sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeits- und Sozialrecht seien insoweit nicht vollständig harmonisiert. Nachdem das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht einen eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bereits als verfassungskonform gewertet haben, hat das LandessozialG Rheinland-Pfalz jetzt auch einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben verneint.

7. November 2016

BGH: Überschreitung der Baukosten und Architektenhonorar

Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB). Entsprechend hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13 entschieden und damit seine Rechtsprechung mit Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = IBR 2003, 203 fortgesetzt.

Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind, so der BGH. Der Architekt sei verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten.

Der BG hat allerdings noch einmal ausdrücklich betont, daß der Auftraggeber, der sich auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung trägt. Beruft sich allerdings der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, Az. VII ZR 395/01, BauR 2003, 1061, 1062 = NZBau 2003, 388; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 19 m.w.N.).

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