Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Verbotsantrag gegen die NPD abgewiesen (BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13).
Zur Begründung verwies das Gericht auf die geringe Durchsetzungskraft der Partei. Zwar wurde festgehalten, daß die NPD verfassungsfeindlich und eine Wesensverwandtheit mit dem Nationalsozialismus festzustellen sei, es sei aber auszuschließen, daß die NPD durch Wahlen, ihre Strategie oder durch Druck ihre Ziele erreiche. In diesem Zusammenhang wies das BVerfG darauf hin, daß ein Parteiverbot kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsgebot sei. Das Gericht verwies ausdrücklich auf andere Reaktionsmöglichkeiten, so z. B. den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Dies sei jedoch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, sondern des verfassungsändernden Gesetzgebers, so der Senatsvorsitzende Andreas Voßkuhle.
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