Ihr-Recht-Blog

27. März 2017

BGH: Zu den Anforderungen an eine Patientenverfügung!

Der Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluß vom 8. Februar 2017, Az. XII ZB 604/15  erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

In dem nunmehr entschiedenen Sachverhalt erlitt die im Jahr 1940 geborene Betroffene im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit "Patientenverfügung" betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten.

Im Juni 2008 erhielt die Betroffene in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und dem späteren Herz-Kreislaufstillstand einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."

Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern.

Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.

Das Amtsgericht hat den Antrag der durch ihren Sohn vertretenen Betroffenen auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohnes hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfalte, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) entschieden, dass zwar die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil das Beschwerdegericht sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob sich der von der Betroffenen errichteten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Denn die Betroffene hat in der Patientenverfügung ihren Willen zu der Behandlungssituation u. a. an die medizinisch eindeutige Voraussetzung geknüpft, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.

17. März 2017

BGH: Nichtigkeit des Werkvertrages auch bei nachträglicher Schwarzgeldabrede!

Der BGH hat bereits in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass Werkverträge bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" oder “Schwarzgeldabrede” nichtig sind, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (siehe BGH, Urteile vom 1. August 2013, Az. VII ZR 6/13; vom 10. April 2014, Az. VII ZR 241/13 sowie vom 11. Juni 2015, Az. VII ZR 216/14).

Der BGH hat diese Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen, nunmehr erweitert. Ein Vertrag ist demnach auch dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (BGH, Urt. v. 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16).

Nach Ansicht des BGH wird der Vertrag durch die "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Im entschiedenen Fall hatten die Parteien zunächst einen Werkvertrag über Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen. Kurze Zeit später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellen solle. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Besteller; weitere Zahlungen leistete er in bar.

Der Auftraggeber begehrte vom Unternehmer Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 € wegen Mängeln. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

15. März 2017

BGH: Zur Prüfung von Härtegründen bei Wohnraumkündigung

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer an sich an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dabei müssen sich nach herrschender Rechtsprechung die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären, deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2017, Az.  VIII ZR 270/15 die besondere Bedeutung unterstrichen, die bei der Prüfung von Härtegründen nach § 574 Abs. 1 BGB der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung zukommt. Insbesondere darf eine (vermeintliche) Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen.

Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte nach Ansicht des BGH verfassungsrechtlich gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen sowie den daraus resultierenden Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Macht ein Mieter – wie im vorliegend entschiedenen Fall – schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels geltend, müssen sich die Gerichte bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann, so der BGH.

7. März 2017

KG Berlin: zur Bindungswirkung der Streitverkündung bei Vergleich

Die sich aus § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO ergebende Wirkung der Streitverkündung – gleichgültig, ob der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit beitritt oder nicht – setzt voraus, dass der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist.

Hierauf hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 09.01.2015, Az. 7 U 227/03 hingewiesen.

Die im vorliegenden Rechtsstreit Beklagte wandte gegen den mit der Klage geltend gemachten Werklohnanspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch ein. Diesen begründete sie in erster Linie mit dem in dem gegen ihren Auftraggeber und Streithelfer, Firma AG., geführten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht – 26 U 230/01 – geschlossenen Vergleich vom 6. November 2013, durch den ihr von der dort geltend gemachten restlichen Werklohnanspruchs in Höhe von 345.465,76 EUR nebst Zinsen wegen des von dem dortigen Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungs- und Schadensersatzanspruch für die von der Klägerin verursachten Mängel ein Betrag in Höhe von 265.465,76 EUR verlorengegangen sei. Nachdem ihr von dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch nur noch ein Anspruch in Höhe von 80.000,00 EUR verblieben, sei ihr ein Schaden in eben dieser Höhe entstanden.

Das Kammergericht hat demgegenüber darauf abgestellt, daß der Vergleich vom 6. November 2013 keine Interventionswirkung gegen die Klägerin des hiesigen Rechtsstreit entfalten kann. Die sich aus § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 ZPO ergebende Wirkung der Streitverkündung – gleichviel ob der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit beitritt oder nicht – setzt voraus, dass der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist. Das ergibt der Wortlaut des § 68 ZPO. Danach wird derjenige, dem der Streit verkündet worden ist, im Verhältnis zu dem, der ihm den Streit verkündet hat, nicht mit der Behauptung gehört, der Rechtsstreit sei, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig "entschieden" worden. Wird über den Klageanspruch aber nicht sachlich entschieden, sondern der Rechtsstreit verglichen, so können demnach gegen den Streitverkündungsgegner die Vorschriften des § 68 ZPO nicht angewendet werden. Es liegt dann keine "Entscheidung" vor. Mangels einer solchen sind auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen getroffen (BGHZ 8, 72, 82; 36, 212, 215), die der Streitverkündungsgegner gegen sich gelten lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1966 – VII ZR 293/64).

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