Ihr-Recht-Blog

21. April 2017

BGH: Keine rückwirkende Hemmung der Verjährung durch Wiederaufnahme eingeschlafener Verhandlungen!

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. Dies hat der BGH mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 15.12.2016, Az. IX ZR 58/16 entschieden.

Zwar werde in Literatur (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK-BGB/Meller- Hannich, 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK-BGB/Spindler, 2016, § 203 Rn. 5) und Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 5 U 44/13, nv) erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden Zeiträume insgesamt als hemmend zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang (BGH, Urteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis,7. Aufl., § 203 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 302 aE; OLG Hamm, VersR 1997, 1112; OLG Frankfurt, MDR 2010, 326).

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht, so der BGH. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013- 5 U 44/13, nv; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12;BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt.

Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, aaO).

Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch betont, dass feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, nicht bestehen. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Letztendlich unterliege es grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war (BGH, Urteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644).

7. April 2017

BVerwG: Keine MPU unter 1,6 Promille!

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell mit Urteilen vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15 und 3 C 13.16 entschieden. Anders liege es allerdings, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Im Verfahren 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr  mit einer BAK von 1,28 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren  3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), so das Bundesverwaltungsgericht.

5. April 2017

BGH: Keine Ausführungen zu Ersatzwohnraum bei Eigenbedarfskündigung erforderlich!

Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14, Rz. 11 f. m.w.N., IMRRS 2015, 1238 = NJW 2015, 3368). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15 hingewiesen und darauf abgestellt, das Begründungserfordernis der Kündigung diene nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015, Az. VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650).

Im Weiteren hat der BGH in dieser Entscheidung Ausführungen zur Prüfung geltend gemachter Härtegründe gemacht, die in diesem Blog bereits besprochen wurden (Siehe “BGH: Zur Prüfung von Härtegründen bei Wohnraumkündigung” – Eintrag vom 15.03.2017)

3. April 2017

BGH: Zur Erstattungsfähigkeit einer Lasik-Operation in der privaten Krankenversicherung!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , — ihrrecht @ 13:36

Der BGH hat mit Urteil vom 29. März 2017, Az. IV ZR 533/15 entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die eine solche Operation erfolgreich hatte durchführen lassen, die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 €.

In § 1 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die insoweit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) entsprechen, heißt es:

"Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…)."

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg (Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 18. November 2014, Az. 30 C 103/14; Landgericht Heidelberg, Urteil vom 18. November 2015, Az. 4 S 49/14). Das Landgericht als Berufungsgericht hat im Anschluss an Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen angenommen, dass es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit fehle, weil vom Vorliegen einer Krankheit bei einer Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien 30 – 40 % der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig und werde von einer pathologischen Myopie nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen. Auch sei der Klägerin das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört; er wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Die Korrekturbedürftigkeit der bei der Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung hatte auch der Sachverständige im Streitfall bejaht.

Der BGH hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass diese Notwendigkeit bei der gegebenen Bedingungslage nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann. Dies hat er damit begründet, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt, Brillen und Kontaktlinsen vielmehr lediglich Hilfsmittel sind, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, und die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

Anmerkung: die o. g. Entscheidung hat derzeit lediglich Bedeutung für Privatversicherte. Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse ist derzeit im Regelfall davon auszugehen, daß die Laser-Operation zur Korrektur von Fehlsichtigkeit von der Krankenkasse als medizinisch nicht notwendig eingestuft wird, da Fehlsichtigkeit ebenso mit einer Brille oder Kontaktlinsen korrigiert werden kann. Nach derzeit herrschender Rechtsprechung zu entsprechenden Ansprüchen in  der gesetzlichen Krankenkasse sind Nachteile, die Brillen oder Kontaktlinsen für manche Menschen mit sich bringen, individuell und nicht medizinisch begründet. Nur Patienten mit krankhaften Veränderungen der Hornhautoberfläche, zum Beispiel durch eine sehbehindernde Narbe, haben Anspruch auf eine Laserbehandlung (PTK = phototherapeutische Keratektomie), wenn Therapiealternativen nicht zum Erfolg geführt haben.

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