Ihr-Recht-Blog

29. Mai 2017

OLG Stuttgart zur Entziehung eines Sachverständigenauftrages

Der Beschluss, mit dem einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag durch das Gericht entzogen wird, kann von diesem nicht mit der sofortigen Beschwerde angriffen werden. Von der nicht anfechtbaren Entziehung des Auftrags zu unterscheiden ist die Auferlegung der durch die Weigerung der Gutachtenerstattung verursachten Kosten Insoweit ist die sofortige Beschwerde entsprechend § 409 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO statthaft.  Lässt ein vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Sachverständiger nicht nur die von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen, sondern reagiert er auch auf mehrere Fristsetzungen des Gerichts zur Vorlage des Gutachtens nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen, um einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegen.

Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 07.04.2017, Az. 10 W 17/17 hingewiesen.

17. Mai 2017

BGH: Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt

Filed under: Reiserecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , , — ihrrecht @ 15:39

Der BGH hat sich mit Urteil vom 16. Mai 2017, Az. X ZR 142/15 mit der Frage befasst, ob ein Behördenfehler, durch welchen tatsächlich gültige Reisepässe als gestohlen gemeldet wurden mit der Folge, daß den Reisenden am Flughafen der Reiseantritt verweigert wurde, als höhere Gewalt, welche den Reiseveranstalter zur Kompletterstattung des Reisepreises verpflichtet, anzusehen ist.

In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt buchte die Klägerin bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Reisevertrag kann nach § 651j Abs. 1 BGB sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.

Das Erfordernis des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den typischen Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Reiseveranstalters und damit die Durchführung der Pauschalreise selbst stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht in der (Risiko-)Sphäre des Reiseveranstalters liegen darf, so der BGH.

Entsprechendes gilt auch für die andere Vertragspartei: Höhere Gewalt liegt ebenso wenig vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich nach Ansicht des BGH allerdings im vorliegenden Fall. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte.

Ob die Klägerin gegebenenfalls Schadenersatz von der Streithelferin – der Gemeinde – verlangen könne, hatte der BGH nicht zu entscheiden.

9. Mai 2017

OLG München: Zur Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bei Baumängeln

Der Schadenersatzanspruch wegen Baumängeln wird auf den Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwerts begrenzt, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßige Kosten verursacht. Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung ein ganz erheblicher und damit vergleichsweise unangemessener Aufwand des Unternehmers gegenübersteht.

Nach Ansicht des OLG München ist in dem insoweit entschiedenen Sachverhalt, bei welchem sich die Nachbesserungskosten zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Wärmeschutzes auf über 80.000 Euro und die durch den Mangel verursachten erhöhten Energiekosten auf 172 Euro jährlich belaufen, die  Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten (OLG München, Urteil vom 18.06.2014, Az. 27 U 4301/13). Angesichts dieser Größenverhältnisse und der insoweit kaum spürbaren Auswirkungen des Mangels würde ein vernünftiger Bauherr, der die Kosten für die Nachbesserung selbst zu tragen hätte, von einer Nachbesserung absehen, so das OLG Insgesamt hielt es der Senat unter den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die ausgesprochenen, hohen Mängelbeseitigungskosten für einen Mangel zu leisten, an dessen Beseitigung die Kläger objektiv ein eher geringes Interesse haben.

Der BGH hat nunmehr durch Beschluß vom15.02.2017, Az. VII ZR 148/14  die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Mai 2017

BGH: Anlageberatung: Versprechen des Beraters entscheidend!

Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 23. 3. 2017, Az. III ZR 93/16 hingewiesen und das Urteil des das Oberlandesgericht Frankfurt vom 22.011.2016, mit welchem die Klage mit der Begründung abgewiesen wurde, das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig, aufgehoben.

Der Kläger investierte auf Empfehlung seines Anlageberaters in Genussscheine einer GmbH. Als die Gesellschaft in Insolvenz fiel, verlangte er Schadensersatz von seinem Anlageberater, weil er eine sichere Anlage für die Altersvorsorge verlangt hatte und ihm die Genussscheine im Beratungsgespräch als sicher und risikolos angepriesen worden waren. Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte im o. g. Urteil den geforderten Schadensersatz ab, weil im Kleingedruckten des vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsscheins Hinweise auf das unternehmerische Risiko der Anlage standen.

Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um rechtsverbindliche Willenserklärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr darf insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen ist, nicht ausgeblendet werden, so der BGH.

Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann nach Ansicht des BGH etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.

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