Ihr-Recht-Blog

26. Juni 2017

OLG München zur Substantiierung im selbständigen Beweisverfahren!

Bei der nicht weiter spezifizierten Beweisbehauptung in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, das Dach eines Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis; ein hierauf gerichteter Beweisantrag ist abzuweisen. Erforderlich ist zumindest die Nennung und Beschreibung der Schadstellen und aufgetretenen Schäden.

Hierauf hat das OLG München mit Beschluss vom 05.01.2017, Az. 28 W 2124/16 hingewiesen. Auch im selbständigen Beweisverfahren gelten die Grundsätze der ZPO über die Beweisaufnahme. Es ist also eine substantiierte Mangelbehauptung aufzustellen, so das OLG. Hierfür ist nach der Symptom-Rechtsprechung des BGH die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes notwendig, aber auch ausreichend. Es genügt demnach, dass die Tatsachen geschildert werden, wie sie sich dem Betrachter als bautechnischem Laien darstellen. Diese Tatsachen müssen aber auch als Minimum angegeben werden.

14. Juni 2017

BGH zur Suche eines Sachverständigen durch das Gericht

Das Prozessgericht ist verpflichtet, bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen alle bekannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Findet es keinen geeigneten Sachverständigen, kann es unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO von einer Beweiserhebung absehen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen in den Urteilsgründen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Verfügungen und Beschlüsse des Prozessgerichts, für die Parteien nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu gehört die Offenlegung sämtlicher Bemühungen des Prozessgerichts, aus denen sich der zwingende Schluss ergibt, dass der Beweis durch Sachverständige nicht geführt werden kann.

Der BGH hat mit Beschluss vom 29.03.2017, Az. VII ZR 149/15 die vorstehenden Leitsätze aufgestellt und das vorhergehende Urteil des OLG Köln vom 11.06.2015, Az. 24 U 77/10 insoweit aufgehoben. Er hat in diesem Zusammenhang gerügt, daß dem angefochtenen Urteil bereits nicht entnommen werden könne, dass das Berufungsgericht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Kontaktaufnahmen zu Kammern, Berufsverbänden und Instituten seien nicht dokumentiert. Die Beauftragung des Sachverständigen G. wird mangels einschlägigen Fachgebiets abgelehnt, ohne zu dokumentieren, ob der Sachverständige G. Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern, woraus sich eine andere Einschätzung ergeben könnte. Die Ablehnung eines mit betriebswirtschaftlicher Kalkulation vertrauten Sachverständigen wurde allein unter Bezugnahme auf Ausführungen des als ersten bestellten Sachverständigen H. begründet. Eine Kontaktaufnahme zu einem mit betriebswirtschaftlicher Kalkulation vertrauten Sachverständigen, der eigene Sachkunde bejaht haben oder einen geeigneten Sachverständigen hätte vorschlagen können, ist nicht dokumentiert.

6. Juni 2017

BGH zur Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

Der Bundesgerichtshof hat mit  Urteil vom 2. Juni 2017, Az. V ZR 230/16 entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.

In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt sind die Parteien Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Hersbruck, Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 11 C 750/15). Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht ihr stattgegeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. August 2016, Az. 5 S 1274/16). Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

Das führt hier dazu, dass Verjährung nicht eingetreten ist. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBG verjährt der Anspruch auf Rückschnitt in fünf Jahren. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt ist entstanden, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 m, gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten hat. Das war frühestens 2009 der Fall. Der zu diesem Zeitpunkt begonnene Lauf der Verjährungsfrist ist rechtzeitig gehemmt worden.

Nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH war die Frage, wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung des höher gelegenen Nachbargrundstücks.

Bloggen auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: