Der (Planungs-)Fehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadensersatzpflicht des "alten" Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des "alten" Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften.
Hierauf hatte das KG mit Urteil vom 01.07.2014, Az. 27 U 77/11 abgehoben, der BGH hat mit Beschluss vom 05.07.2017, Az. VII ZR 171/14 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Senat hat allerdings auch darauf hingewiesen, auch wenn die Leistung des planenden oder bauüberwachenden Architekten Mängel aufweist, sein Honoraranspruch dadurch nicht untergeht, sondern grundsätzlich bestehen bleibt.
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