Die Parteivernehmung ist subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnisquellen zulässig. Hieran ändert auch der Grundsatz der Waffengleichheit nichts. Der formellen Parteivernehmung kommt gegenüber der informatorischen Anhörung kein erhöhtes Gewicht zu. Entsprechend hat dies das OLG Nürnberg mit Urteil vom 10.06.2015, Az. 2 U 2316/14 ausgeführt und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 07.03.2018, Az. VII ZR 73/15 die insoweit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das OLG hat insoweit darauf hingewiesen, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er als Partei hätte vernommen werden müssen. Die Parteivernehmung ist subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnisquellen zulässig. Hieran ändert auch der Grundsatz der Waffengleichheit nichts (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, vor § 445 Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es dem nationalen Recht überlassen, wie es dem Grundsatz der Waffengleichheit auch in Fällen von Beweisnot Rechnung trägt. Er hat in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass es nicht auf die formale Beweisposition, sondern auf die Berücksichtigung der Erkenntnisquellen ankommt. Die ZPO gewährleistet dies durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist das Gericht nicht gezwungen, dem Zeugen einer Partei zu glauben, sondern hat sich seine Überzeugung aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung zu bilden, zu dem auch der Prozessvortrag der anderen Seite gehört. Es reicht daher aus, die "beweislose" Partei zur Vernehmung des gegnerischen Zeugen gemäß § 141 ZPO hinzuziehen und anzuhören (Zöller-Greger, aaO., § 448 Rn. 2a). Auch ist der Senat der Auffassung, dass einer förmlichen Parteivernehmung kein anderes Gewicht zukommt und eine Parteianhörung der Zeugenvernehmung gleichwertig gegenüberzustellen ist.
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