Die Hinweispflicht des Auftragnehmers bezieht sich nicht nur auf die Vorgaben des Auftraggebers sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien, der Auftragnehmer muss ebenfalls darauf hinweisen, soweit er sich, seiner Prüfungspflicht nachzukommen. (OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018, Az. 12 U 13/18).
Die Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, was jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Dabei bestimmen sich die Anforderungen u.a. nach dem vom Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch sämtliche Umstände, die bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam angesehen werden können (OLG Schleswig a. a.O. unter Hinweis auf OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015, Az. 6 U 7/14, IBR 2017, 492).
Die Erfüllung der Pflicht schafft einen Befreiungstatbestand, für den der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt, so das OLG.
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