Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung.
Entsprechend hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 27.09.2018, Az. VII ZR 45/17 eine zeitliche Einschränkung seiner mit Urteil vom 22. Februar 2018, Az. VII ZR 46/17 (BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201) eingeführten neuen Rechtsprechung vorgenommen (Siehe auch Urteil des BGH vom 21.06.2018, Az. VII ZR 173/16).
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