Ein Architekt hat Anspruch auf das Mindesthonorar nach HOAI. Er ist an eine erteilte Schlussrechnung, in der er sein Honorar unvollständig berechnet hat, grundsätzlich nicht gebunden. Der Architekt kann ausnahmsweise daran gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete (weitere) Forderung durchzusetzen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf deren Endgültigkeit in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Der BGH hat mit nunmehr mitgeteiltem Beschluss vom 05.06.2018, Az. VII ZR 228/16 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das entsprechende Urteil des OLG Zweibrücken vom 02.09.2016, Az. 2 U 29/15 zurückgewiesen.
Das OLG Zweibrücken hatte bei dem ihm vorliegende Sachverhalt eine illoyal verspätete Geltendmachung eines weitergehenden Honoraranspruchs des Architekten bejaht und Verwirkung angenommen. Das Zeitmoment war aus Sicht des Senates unproblematisch anzunehmen. Die erste Schlussrechnung hatte der Architekt zeitnah nach Beendigung des Projekts erteilt. Zwischen dieser Erteilung und der ersten Nachberechnung vom 31. Oktober 2005 liegen knapp 10 Jahre; weitere Nachberechnungen mit deutlich höheren Forderungen erfolgten nach über 17 Jahren; die letzten – nochmals deutlich höheren Honorarschlussrechnungen sind mehr als 20 Jahre später
erteilt worden.
Auch das Umstandsmoment ist aus Sicht des OLG im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände erfüllt. Die Auftraggeberin durfte davon ausgehen, dass der Architekt in der Schlussrechnung vom 15.Januar 1996 das ihm nach der HOAI zustehende Honorar für seine Tätigkeit abschließend
berechnet hatte und jedenfalls keine darüber hinausgehenden Honoraransprüche mehr geltend machen wird. Bereits in seinem Begleitschreiben zu dieser Schlussrechnung hat der Architekt ausgeführt, er könne jetzt die Honorarschlussrechnung für das Bauvorhaben erstellen, nachdem ihm
sämtliche Handwerkerrechnungen vorlägen. Einen Vorbehalt hat er nicht erklärt; aus Sicht der Auftraggeberin war das dahin zu verstehen, dass der Architekt für seine Leistungen den in der übermittelten Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag beanspruchte. Mit Nachforderungen musste sie nicht rechnen.
Nachdem die Auftraggeberin die Schlussrechnung erhalten und unter Vorhalt des vereinbarten niedrigeren Pauschalhonorars Einwendungen gegen die Höhe des berechneten Honorars erhoben hat, hat der Architekt ihr gegenüber zunächst selbst und alsdann durch seinen Rechtsanwalt erklären lassen, er habe in der abschließenden Honorarrechnung vom 15. Januar 1996 das ihm nach den gesetzlichen Vorschriften – nämlich der HOAI – zustehende Honorar berechnet, er müsse zwingend nach der HOAI abrechnen und dürfe nicht weniger verlangen, das Honorar sei deshalb auch nicht verhandelbar.
Es hätte in der damaligen Situation nahegelegen, zur Verteidigung der von der Auftraggeberin als überhöht beanstandeten Honorarforderung darauf hinzuweisen, dass für die erbrachten Leistungen nach der HOAI sogar ein deutlich höheres Honorar verlangt werden könne (müsse) und der Architekt zu Gunsten der Auftraggeberin bei den der Berechnung zu Grunde zu legenden anrechenbaren Kosten des Objekts einzelne Gewerke außer acht gelassen und das Objekt lediglich in Honorarzone III eingeordnet habe. Die zur Rechtfertigung des berechneten Honorars abgegebenen Erklärungen konnte die mit dem Regelungswerk der Architektenvergütung nicht vertraute Auftraggeberin nur dahin verstehen, dass der Architekt das ihm nach der HOAI zustehende Honorar vollständig berechnet hat. Von einer unvollständigen und damit nach den Erklärungen des Architekten und seines Rechtsanwalts unzulässigen, pflichtwidrigen Abrechnung konnte sie nicht ausgehen, so das OLG.
Soweit sich der beklagte Architekt hinsichtlich von ihm zu vertretender Mängel auf Verjährung berufen hatte, wies das OLG Zweibrücken darauf hin, dass die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks und eine Abnahme der Leistungen des Architekten- unstreitig – nicht erfolgt sei.
Von einer Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin wegen Abnahmereife des vertragsgemäß hergestellten Werks (§ 640 Abs. 1 BGB a.F.) vor dem 24. Dezember 1999 (fünf Jahre vor Klageeinreichung) kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Die Abnahme des Architektenwerks fällt nicht mit der Abnahme des Bauwerks zusammen. Ist ein Architekt – wie hier – auch zur Erbringung der Leistungsphase 9 (hier nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI 1991) verpflichtet, also zur Überwachung der Mängelbeseitigung durch die bauausführenden Unternehmer innerhalb der Gewährleistungsfristen und zur Dokumentation des Gesamtergebnisses, so ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif hergestellt, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus einem Vollarchitekturvertrag beginnt daher frühestens mit Ablauf der in der Regel ebenfalls fünf Jahre betragenden Gewährleistungsfristen gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern (BGH Urteile vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12 Rz. 29 und vom 10. Februar 1994 – VII ZR 20/93).