Ihr-Recht-Blog

29. Januar 2019

OLG Düsseldorf zum Ausschluß eines Angebotes bei fehlender elektronischer Signatur

Im Vergabeverfahren legt der Auftraggeber fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.

Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.09.2018, Az. Verg 32/18 abgehoben und den Nachprüfungsantrag eines Bieters, der zwar innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abgab, welches allerdings nicht mit der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgegebenen von der E-Vergabe Plattform des Bundes unterstützten fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen war und deshalb ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen.

24. Januar 2019

KG Berlin zur Überwachungspflicht des Architekten

Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.

Hierauf hat das KG Berlin mit Urteil vom 16.12.2015, Az. 21 U 81/14 hingewiesen, der BGH hat mit Beschluss vom 31.07.2018, Az. VII ZR 24/16    die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Intensität der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten steigt, wenn es um schwierige Arbeiten von großer Bedeutung geht und die Handwerker schwach sind oder im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit zutage treten. Weiter bedarf es besonderer Aufmerksamkeit, wenn die Bauausführung geändert und abweichend von vorheriger Planung gebaut wird, so das KG weiter.

16. Januar 2019

BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

Der BGH hat mit Urteilen vom 15.01.2019, Az. X ZR 15/18 und Az. X ZR 85/18 ausgeführt, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung – außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch des Fluggastes ausschließen -  begründen kann.

Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist vom Beförderungsunternehmen – der Fluggesellschaft – jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fällt.

Der BGH hat weiter darauf hingewiesen, daß es unerheblich sei, ob die beklagte Fluggesellschaft, wie die Revisionen meinen, den Start des gebuchten Flugs hätten  verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug umbuchen oder einen zusätzlichen Flug zum Zielort hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen gesehen würden, komme es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des vorliegend relevanten Fluges nicht hätte verhindert werden können, so der BGH.

8. Januar 2019

OLG Düsseldorf zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten beim Immobilienkauf

Trotz der Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17, IBR 2018, 196) verbleibt es im Kaufrecht bei dem Recht des Käufers, fiktive Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des kleinen Schadensersatzes geltend machen zu können.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 09.10.2018, Az. 24 U 194/17 hingewiesen.

Ob o. a. Entscheidung des BGH Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum Kaufrecht hat, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, so das OLG. Die für das Kaufrecht zuständigen Zivilsenate (V. und VIII.) des Bundesgerichtshofs haben bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des für Werkvertragsrecht zuständigen VII. Senats angenommen, dass ein Käufer seinen zu ersetzenden Schaden im Rahmen des kleinen Schadensersatzes auf der Grundlage der Mängelbeseitigungskosten unabhängig von einer Beseitigung des Mangels berechnen könne (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14, Rz. 12; vom 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15, Rz. 21; vom 04. April 2014, – V ZR 275/12, Rz. 33; vom 15. Juni 2012 – V ZR 198/11, Rz. 31).

Diese im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage beantwortet das OLG Düsseldorf  dahingehend, dass es jedenfalls für das Kaufrecht bei der bisherigen Rechtsprechung verbleibt. Die Änderung der Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht beruht – auch nach den eigenen Ausführungen des VII. Zivilsenats des BGH (aaO, Rz. 70) – auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts. Zwar besteht nach den Erfahrungen des Senats in Fällen wie dem vorliegenden Immobilienkaufvertrag, bei dem der Käufer ein mängelbehaftetes Haus erwirbt, ebenfalls die Gefahr einer Überkompensation des Schadens. Allerdings kommt es nach Auffassung des Senats entscheidend darauf an, dass es im Werkvertragsrecht keines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten bedarf, weil der Besteller ein Selbstvornahmerecht gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB hat und in diesem Rahmen einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen kann. Eine entsprechende Norm gibt es im Kaufrecht hingegen nicht. Solange dies so bleibt, sollte der Käufer aber seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen können. Ansonsten müsste er u.U. erhebliche Kosten vorfinanzieren, was ihm in Anbetracht des vorangegangenen, meist finanzierten Kaufs der Immobilie tatsächlich gar nicht möglich sei, so der Senat.

3. Januar 2019

BGH zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax (“Mitternachtsfax”)

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen – insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden – in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve („Sicherheitszuschlag“)von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten, so der BGH mit Beschluss vom 23.10.2018, Az. III ZB 54/18 (AnwBl online 2019, 69). Entsprechend hat der BGH einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; der Rechtsanwalt hatte 18 Minuten vor Fristablauf begonnen zu faxen, so daß der Berufungsbegründungsschriftsatz erst zwischen 00:01 Uhr und 00:04 Uhr und damit nach Fristablauf beim Berufungsgericht einging.

Bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze ist der Sicherheitszuschlag entsprechend zu erhöhen, wobei der BGH offenließ, ob dann für jeden Schriftsatz 20 Minuten einzukalkulieren sind. Im entschiedenen Fall standen für 3 Schriftsätze insgesamt 30 Minuten zur Verfügung, was der BGH als auf jeden Fall nicht ausreichend ansah.

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