Ihr-Recht-Blog

18. Februar 2019

OLG Brandenburg zur Prüffähigkeit einer Schlußrechnung

Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist bei einem VOB-Einheitspreisvertrag nur prüfbar, wenn ihr Aufmaßblätter beigefügt sind, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der angegebenen Menge der ausführten Leistung ermöglichen. Mit diesem Hinweis hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 17.01.2019, Az. 12 U 116/18 das am 18.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 93/16, aufgehoben  und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das OLG Brandenburg kritisierte, das Landgericht habe erhebliche Teile des Vortrags der Beklagten übergegangen und sei auf das Vorbringen der Beklagten zu einer Reihe von Streitpunkten nicht eingegangen. So habe das Landgericht die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung und der Fälligkeit der Werklohnforderung in keiner Weise problematisiert. Tatsächlich fehle es indes an einer prüffähigen Abrechnung seiner Werkleistung durch den Kläger. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege der Rechnung beizufügen. Vorliegend hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 01.02.2016 das Fehlen von überprüfbaren Aufmaßunterlagen zur Schlussrechnung vom 31.12.2015 beanstandet, wobei die Schlussrechnung der Beklagten nach ihrem unbestrittenen Vortrag am 26.01.2016 zugegangen ist. Der Schlussrechnung sind nach dem Vortrag der Beklagten lediglich Listen mit den verwendeten Materialien beigefügt gewesen. Damit ist für die Beklagte jedoch nicht überprüfbar, dass tatsächlich die angegebene Menge der verbauten Teile verwendet worden ist, insbesondere im angegebenen Umfang Leitungen verlegt worden sind. Die Beklagte hat zwar – wie ausgeführt – eine teilweise Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen und insoweit bei der Berechnung des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs zur Mangelbeseitigung ermittelt, welche der von Kläger erbrachten Leistungen aus ihrer Sicht weiterverwendet werden können. Sie hat dabei aber deutlich gemacht, dass sie insoweit allein von den Angaben in der Schlussrechnung ausgegangen ist, wobei sich aus der teilweise durchgeführten Schlussrechnungsprüfung ergibt, dass sie nicht in der Lage war, etwa die Angaben zum Umfang der neu verlegten Leitungen zu überprüfen. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, aufgrund der Angaben des Klägers, sämtliche Revisionsunterlagen seien zusammen mit Aufmaßen und Prüfprotokollen der Beklagten am 28.01.2016 mit einer Paketsendung zugestellt worden, und den fehlenden Ausführungen der Beklagten zum Inhalt einer solchen Paketsendung, sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Unterlagen vollständig der Beklagten überlassen worden sind. Vielmehr wäre es insoweit erforderlich, dass der Kläger im Einzelnen darlegt, welche (Aufmaß)Unterlagen er an die Beklagte übersandt hat, etwa dass Pläne mit dem Verzeichnis der Länge der entsprechenden Rohrleitungen vorhanden waren. Gegebenenfalls könnte dann über die Übersendung entsprechender Unterlagen und dem daraus resultierenden Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung Beweis – durch Vernehmung der als Zeugin angebotenen Ehefrau des Klägers B… S… – erhoben werden, so das OLG.

12. Februar 2019

OLG Brandenburg zum Abschluss eines Architektenvertrages

Übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt.

Hierauf hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 06.12.2018, Az. 12 U 24/17 hingewiesen.

Allerdings wies das OLG Brandenburg die Honorarklage des Architekten gleichwohl ab. Insoweit handelte es sich jedoch, worauf das OLG ausdrücklich hinwies, um einen speziellen Einzelfall, in dem einem Architekten trotz Verwertung der Planung aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke ausnahmsweise kein Anspruch auf Honorar zustand.

6. Februar 2019

LG Berlin zur Unterzeichnung eines Gewerberaummietvertrages “i. A.”

Nach Ansicht des LG Berlin ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten, sofern auf Seiten einer Partei der Mietvertrag mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben wird, da die Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden kann ( LG Berlin, Urteil vom 07.11.2018, Az. 26 O 66/18).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Beklagten zu 1) und 2) am 11.7.2011 einen schriftlichen Mietvertrag über das Objekt Xxxxx 3 in Xxxx Berlin einschließlich Hof- und Gartenfläche zur Nutzung als Restaurant/ Biergarten gechlossen. Dabei wurde eine Mietzeit vom 15.7.2011 bis 30.6.2021 vereinbart. Durch Nachtrag vom 9.2.2012 wurden die Beklagten zu 3) und 4) als weitere Mieter in den Vertrag aufgenommen.
Für den Grundstückseigentümer Helmut K. und die ihn nach dem Vertragsrubrum vertretende Xxxxx Gewerbe- und Hausverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Xxxx GmbH) unterzeichnete den Mietvertrag vom 11.7.2011 unter dem Firmenstempel der Vertreterin jemand, der seiner Unterschrift "i.A." voranstellte; den Nachtrag unterzeichnete über dem Firmenstempel der Vertreterin "i.A. S.".

Mit Schreiben vom 3.11.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.6.2018. Die Beklagten hatten den Einwand erhoben, die Kündigung vom 3.11.2017 sei ohne Wirkung, da der Vertrag fest bis 30.6.2021 geschlossen sei.

Das LG Berlin ging von einer wirksam Kündigung des Mietvertrages aus. Der von den Beklagten mit dem Voreigentümer des Grundstücks geschlossene und gemäß § 566 BGB auf die Klägerin übergangene Mietvertrag sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bis zum 30.6.2021 fest geschlossen, sondern als Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zu behandeln. Die für das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die vereinbarte Mietzeit zwingend gemäß §§ 578, 550 BGB vorgeschriebene Schriftform ist durch den Vertrag nicht eingehalten, § 126 BGB. Zwar liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor. Doch lässt sich diesem schriftlichen Vertrag selbst nicht entnehmen, dass dieser durch den Vermieter geschlossen und von ihm autorisiert ist. Indem der auf Seiten des Vermieters Unterzeichnende seine Unterschrift jeweils mit dem Kürzel "i.A." versehen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Vertrages übernommen hat, zumal er selbst wiederum lediglich für den gesetzlichen Vertreter der Vertreterin des Vermieters handelte. Vielmehr kann seine Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden (§§ 133, 157 BGB). Es mag sich bei dem Unterzeichner zwar um jemanden gehandelt haben, der von der Vertreterin des Vermieters entsandt war, aber – der Zusatz "i.A." machte es deutlich – nicht um jemanden, der eine eigene Erklärung als Vertreter abgeben wollte. Dies gilt für den ebenfalls gemäß §§ 578, 550, 126 BGB formbedürftigen Nachtrag entsprechend. Ob, wie die Beklagten zu 1) und 2) geltend machen, während der Verhandlungen bei Unterzeichnung des Mietvertrages die unterzeichnende Mitarbeiterin der Xxxx GmbH mehrfach telefonisch wegen einzelner Regelungen bei dem Vermieter Rücksprache gehalten hat, ist unerheblich, weil es nichts daran ändert, dass sie den Vertrag eben nicht als Vertreter – der Vertreterin – sondern nur als Erklärungsbote unterschrieben hat, wobei die behaupteten Telefonate zudem die Unselbständigkeit der Unterzeichnerin deutlich machen. Lassen sich die maßgeblichen Umstände aus der Urkunde nicht entnehmen und mangelt es damit an der erforderlichen Form, führt dies gemäß § 550 BGB zwar nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages, aber dazu, dass dieser auf unbestimmte Zeit lief.

Bloggen auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: