Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist bei einem VOB-Einheitspreisvertrag nur prüfbar, wenn ihr Aufmaßblätter beigefügt sind, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der angegebenen Menge der ausführten Leistung ermöglichen. Mit diesem Hinweis hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 17.01.2019, Az. 12 U 116/18 das am 18.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 93/16, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das OLG Brandenburg kritisierte, das Landgericht habe erhebliche Teile des Vortrags der Beklagten übergegangen und sei auf das Vorbringen der Beklagten zu einer Reihe von Streitpunkten nicht eingegangen. So habe das Landgericht die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung und der Fälligkeit der Werklohnforderung in keiner Weise problematisiert. Tatsächlich fehle es indes an einer prüffähigen Abrechnung seiner Werkleistung durch den Kläger. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B sind die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege der Rechnung beizufügen. Vorliegend hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 01.02.2016 das Fehlen von überprüfbaren Aufmaßunterlagen zur Schlussrechnung vom 31.12.2015 beanstandet, wobei die Schlussrechnung der Beklagten nach ihrem unbestrittenen Vortrag am 26.01.2016 zugegangen ist. Der Schlussrechnung sind nach dem Vortrag der Beklagten lediglich Listen mit den verwendeten Materialien beigefügt gewesen. Damit ist für die Beklagte jedoch nicht überprüfbar, dass tatsächlich die angegebene Menge der verbauten Teile verwendet worden ist, insbesondere im angegebenen Umfang Leitungen verlegt worden sind. Die Beklagte hat zwar – wie ausgeführt – eine teilweise Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen und insoweit bei der Berechnung des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs zur Mangelbeseitigung ermittelt, welche der von Kläger erbrachten Leistungen aus ihrer Sicht weiterverwendet werden können. Sie hat dabei aber deutlich gemacht, dass sie insoweit allein von den Angaben in der Schlussrechnung ausgegangen ist, wobei sich aus der teilweise durchgeführten Schlussrechnungsprüfung ergibt, dass sie nicht in der Lage war, etwa die Angaben zum Umfang der neu verlegten Leitungen zu überprüfen. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, aufgrund der Angaben des Klägers, sämtliche Revisionsunterlagen seien zusammen mit Aufmaßen und Prüfprotokollen der Beklagten am 28.01.2016 mit einer Paketsendung zugestellt worden, und den fehlenden Ausführungen der Beklagten zum Inhalt einer solchen Paketsendung, sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Unterlagen vollständig der Beklagten überlassen worden sind. Vielmehr wäre es insoweit erforderlich, dass der Kläger im Einzelnen darlegt, welche (Aufmaß)Unterlagen er an die Beklagte übersandt hat, etwa dass Pläne mit dem Verzeichnis der Länge der entsprechenden Rohrleitungen vorhanden waren. Gegebenenfalls könnte dann über die Übersendung entsprechender Unterlagen und dem daraus resultierenden Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung Beweis – durch Vernehmung der als Zeugin angebotenen Ehefrau des Klägers B… S… – erhoben werden, so das OLG.