Der BGH hat sich mit Urteil vom 14.02.2019, Az. IX ZR 181/17 mit der Frage befasst, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf.
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch
Der Arbeitgeber der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschreiben wurde durch einen Boten am selben Tag um 10:52 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen; es trug die Aufschrift „per Boten“. Anfang Januar 2012 suchte der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf, legte ihm das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2011 mit der Erklärung vor, es sei der Klägerin am 23. Dezember 2011 zugestellt worden, und beauftragte ihn namens seiner Ehefrau, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nachdem der Beklagte eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt hatte, reichte er am 13. Januar 2012 Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wurde, nachdem der Beklagte einen auf eine Abfindungszahlung gerichteten Vergleich widerrufen hatte, mit der Begründung abgewiesen, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG bestehende Klagefrist von drei Wochen sei – ausgehend von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 22. Dezember 2011 – bereits am 12. Januar 2012 abgelaufen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten wegen der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage die Erstattung von Verdienstausfall, den sie für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2014 mit insgesamt 25.770,22 Euro beziffert. Das Landgericht hat die auf Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2016, Az. 322 O 615/15). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2017; Az. 5 U 238/16). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betreffen – nicht anders als Angaben über die Zustellung eines Urteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995, aaO) – eine sogenannte Rechtstatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 – IX ZR 418/98; dazu Jungk, BRAK-Mitt. 2002, 267). Der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs wird rechtlich bestimmt. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10, WM 2011, 1531 Rn. 15). Wird ein Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, ist der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 – XII ZR 148/05, NJW 2008, 843). Ein Schreiben gilt deshalb dann als am Tag seines Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen, wenn nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten noch am gleichen Tag zu erwarten war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 – 8 U 117/17). Erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers dagegen zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung nicht mehr an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. etwa BAG, NJW 1984, 1651 f).
Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte die Mitteilung, das Kündigungsschreiben sei am 23. Dezember zugestellt worden, nicht ohne weiteres seinem Vorgehen zugrunde legen. Das vom Ehemann der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben datierte vom 22. Dezember 2011 und war mit der Aufschrift „per Boten“ versehen. Danach kam in Betracht, dass das Schreiben bereits am 22. Dezember 2011 durch einen Boten zu einer Tageszeit in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, als mit einer Entnahme noch am selben Tag gerechnet werden konnte. Eine solche Möglichkeit konnte der Beklagte auch nicht aufgrund der Äußerung des Ehemannes der Klägerin ausschließen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitteilung des Ehemannes, die Zustellung sei am 23. Dezember 2011 erfolgt, zweifelsfrei dahin zu verstehen gewesen wäre, dass am Tag zuvor der Briefkasten nach dem Zeitpunkt geleert worden sei, zu dem noch mit einer Entnahme gerechnet werden konnte, und dabei das Kündigungsschreiben nicht vorgefunden worden sei. Ein solches Verständnis der Mitteilung würde voraussetzen, dass der Ehemann der Klägerin sich erkennbar der Kriterien bewusst war, die für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zugangs maßgeblich sind. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte, so der BGH.
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