Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.
Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.
Hierauf hat das OLG Köln mit Urteil vom 01.09.2016, Az. 3 U 204/13 abgestellt, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 243/16 die Nichtzulassungsbeschwerde des im Verfahren unterlegenen Bauherrn – nach Ansicht des OLG Köln konnte dem Architekten im konkreten Fall gerade nicht nachgewiesen werden, seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen zu sein – zurückgewiesen.