Bietet der Unternehmer seine Leistungen durch die Vermeidung von Umsatz- und Einkommensteuer günstiger an und erklärt der dies erkennende Besteller sich dazu bereit, einen wesentlichen Teil der Zahlungen bar zu leisten, liegt eine Schwarzgeldabrede vor, so dass dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch für erbrachte Bauleistungen noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zusteht (BGH, IBR 2014, 327).
Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 11.07.2017, Az. 10 U 109/16 hingewiesen, der BGH hat mit Beschluss vom 11.10.2018, Az. VII ZR 20/17 die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmers zurückgewiesen.
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, der einen wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtigen Werkvertrag geschlossen hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Wertersatz verlangen kann, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 = BauR 2014, 1141). In dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof auch mit der in der Gegenerklärung zitierten Entscheidung vom 31. Mai 1990 (BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az.- VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308 = NJW 1990, 2542) auseinandergesetzt.
In diesem Zusammenhang sei auf die in diesem Blog besprochene Entscheidung des OLG Schleswig vom 07.01.2019 zur Bargeldzahlung als Indiz für eine Schwarzgeldabrede sowie die Entscheidung des BGH vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16 zur nachträglich getroffenen Schwarzgeldabrede, die ebenfalls zur Nichtigkeit des Werkvertrages führt, hingewiesen.
Aber auch der Auftraggeber profitiert nicht von der Schwarzgeldabrede. Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2016, Az. VII ZR 216/14 entschieden, daß dem Auftraggeber kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich für mangelhafte Leistungen gezahlter Schwarzgeldbeträge zusteht.