Ihr-Recht-Blog

25. September 2019

Bundesarbeitsgericht: kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. September 2019, Az. 9 AZR 481/18 hingewiesen.

Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Altersteilzeitvertrag sah den ab dem 01. Dezember 2014 den Eintritt in ein Altersteilzeitverhältnis vor, das bis zum 31. Juli 2017 andauern sollte. Bis einschließlich März 2016 sollte der Arbeitnehmer weiter in Vollzeit arbeiten, von April 2016 sodann bis zur Beendigung freigestellt sein. Weiter war vorgesehen, dass der ab Eintritt in die Freistellungsphase entstehende Urlaubsanspruch durch die erfolgte Freistellung als gewährt gelten sollte. Diese Regelung wollte der Kläger aber im Nachhinein nicht gegen sich gelten lassen und hielt sie für unwirksam. Er war der Meinung, dass auch in den Jahren seiner Freistellung, also 2016 und 2017, Urlaubsansprüche entstehen. Da eine Gewährung dieses Urlaubs nach Beendigung nicht mehr möglich sein, müsse seine Arbeitgeberin nunmehr insoweit als Schadensersatz die Urlaubsansprüche abgelten. Diesen Betrag errechnete der Arbeitnehmer auf der Basis von 52 Urlaubstagen für 2016 und 2017 mit rund 17.000 Euro brutto.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BArbG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 -). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so das Bundesarbeitsgericht.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

17. September 2019

OLG Brandenburg zur Verjährung von Ansprüchen aus einem mangelhaften Sachverständigengutachten

Ein Gutachten, das eine Überwachungsleistung im Rahmen eines in der Errichtung befindlichen Einfamilienhauses beinhaltet und dazu dienen soll, ein mangelfreies Gesamtwerk zu errichten, unterfällt dem § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sodass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme der Werkleistung gilt.

Hierauf hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 19.07.2019, Az. 7 U 164/18 abgestellt.

Bautechnische Gutachten können jedoch auch sog. "feststellende Gutachten" sein. Solche Gutachten, die erstellt werden z. B. als Entscheidungsgrundlage für den Erwerb einer Immobilie oder zur Bestimmung ihres Werts, unterfallen der Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, sodass die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Anwendung findet, so das OLG.

11. September 2019

BGH zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Faxgeräts des Gerichts, darf ein Anwalt die Übermittlungsversuche nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf der Frist einstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof  in einem am Dienstag veröffentlichen Beschluss entschieden (Beschluss vom 20.08.2019, Az. VIII ZB 19/18) und damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Paderborn, mit welchem ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde, zurückgewiesen.

Ein Rechtsanwalt hatte am Tage des Fristablaufs von 15.43 Uhr bis ca. 20.00 Uhr erfolglos versucht, per Telefax einen fristgebundenen Schriftsatz an das Landgericht Paderborn zu übermitteln. Am nächsten Tag begehrte er dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die vorgelegten Sendungsprotokolle gaben in dem Zeitraum 54 erfolglose Übermittlungsversuche wieder, das Faxgerät zeigte die Rückmeldung “besetzt”. Der Rechtsanwalt unternahm nach ca. 20.00 Uhr keine Übersendungversuche mehr vor.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfe die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst insbesondere wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen nicht gelingt. Hiermit müsse der Rechtsanwalt, der sich für eine Übermittlung per Telefax entschieden hat, stets rechnen. Er müsse daher von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass weitere Übermittlungsversuche nach 20.00 Uhr von vornherein aussichtslos gewesen wären, hätten sich aus der Fehlermeldung "Empfangsgerät belegt" gerade nicht ergeben, so der BGH. Vielmehr habe die Vermutung nahe gelegen, dass es sich bei dem Zeitraum, in dem es der Anwalt versuchte, um die besonders frequentierten Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelt. Weitere Übermittlungsversuche in den späteren Abendstunden seien nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar gewesen. Tatsächlich sei auch zuletzt um 20.48 Uhr ein Faxschreiben eingegangen.

4. September 2019

OLG Bamberg: Verjährungsfrist für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 08.01.2019, Az. 1 U 152/18 darauf hingewiesen, daß mit der Abnahme des Werkes der Lauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Mängel, die sich der Bauherr bei der Abnahme vorbehalten hat, einsetzt (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 9. Aufl., Rdnr. 1648).

Soweit einem Architekten  die Leistungsphasen 1-9, also auch die Objektbetreuung mit der Objektbegehung kurz vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmen übertragen sind, ist der Verjährungsbeginn gegen den Architekten gerichteter Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen hinausgeschoben (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 9. Aufl., Rdnr. 1650 mwN; Motzke Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Aufl., Kapitel W, Rdnr.22)., so das OLG.

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: