Ihr-Recht-Blog

30. Oktober 2019

Vergabekammer Sachsen zum Ausschluß von Doppelangeboten

Platziert ein Bieter im Wettbewerb zwei Angebote, die er ausdrücklich als Hauptangebote kennzeichnet, ist es einem Auftraggeber nicht gestattet, eines der Hauptangebote nach Belieben in ein Nebenangebot umzudeuten. Sind zwei, von demselben Bieter im Wettbewerb platzierte Angebote inhaltlich-technisch identisch und unterscheiden sie sich lediglich dadurch, dass eines der Hauptangebote hinsichtlich des Preises mit Pauschalierungen mehrerer Leistungstitel arbeitet, so liegen im Ergebnis unzulässige Doppelangebote vor, die vom Wettbewerb auszuschließen sind.

Hierauf hat die VK Sachsen mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 23.07.2019, Az. 1/SVK/016-19 abgestellt.

Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern insbesondere in technischer Hinsicht unterscheiden (BGH, Urt. v. 29.11.2016, Az. X ZR 122/14., OLG München, B. v. 29.10.2013 – Verg 11/13; OLG Düsseldorf, 09.03.2011, VII-Verg 52/10 und 01.10.2012, VII-Verg 34/12, OLG Naumburg, Beschluss vom 27.11.2014 – 2 U 152/13, VK Sachsen, B. v. 24.01.2018 – 1/SVK/034-17).

Mehrfachangebote die sich nur in preislichen Kriterien unterscheiden können aber zu einer Wettbewerbsverzerrung insbesondere durch Erzeugung eines künstlichen Bieterfeldes führen, was z.B. dann von Relevanz sein kann, wenn die Preisbewertung mittels einer Interpolation o.ä. erfolgt. Mehrfach- oder Doppelangebote stellen mithin generell eine erhebliche Missbrauchsgefahr dar, so die VK Sachsen.

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