Ihr-Recht-Blog

27. Januar 2020

BGH zu Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2020, Az.  X ZR 110/18 zu der Frage Stellung genommen, welche Wirkung das Aufstellen von Warnschildern hat, die auf Rutschgefahr hinweisen.

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt machte der Kläger gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat.

Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.

Das Landgericht hatte die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen (LG Hannover, Urteil vom 7. September 2017, Az. 8 O 19/17). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle – Urteil vom 11. April 2018 – 11 U 147/17).

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Celle aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.

Das OLG Celle hatte diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.

Der BGH hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichte, so der BGH.

21. Januar 2020

OLG Stuttgart zur Abnahmereife des Architektenwerks

Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 beschrieben sind, vertraglich übernommen, ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. 

Wurde der Architektenvertrag vor dem 01.01.2018 geschlossen, kann der Architekt eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verlangen. Ohne die Vereinbarung einer Teilabnahme kann in der vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung keine (schlüssige) Abnahme der insgesamt zu erbringenden Architektenleistung gesehen werden.

Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilabnahme "spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjekts" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen und ist zulässig (Anschluss an BGH, IBR 2001, 679).

Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 06.11.2019, Az. VII ZR 9/19 die gegen das entsprechende Urteil des OLG Stuttgart vom 11.12.2018, Az. 12 U 91/18 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das OLG Stuttgart hatte hierzu ausgeführt: Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 beschrieben sind, vertraglich übernommen, so ist das Architektenwerk insgesamt erst vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1994, VII ZR 20/93).

Eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen. Hat sich der Bauherr nicht von sich aus zur Teilabnahme bereit erklärt, muss sein Wille zur Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Er darf nicht unterstellt werden und ist auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, wenn er sich darauf beruft, zu beweisen (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung kommt eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten indessen regelmäßig nicht in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Ist eine Teilabnahme nicht vereinbart, kann in der vorzeitigen Bezahlung keine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistung durch den Auftraggeber gesehen werden (BGH, Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 29 m.w.N.).

In allen aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs war eine Teilabnahme nicht vereinbart worden. Es ist deswegen höchstrichterlich entschieden, dass die Annahme einer konkludenten Teilabnahme durch Bezahlung einer Schlussrechnung dann ausscheidet, wenn eine Teilabnahme nicht vereinbart ist. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer Abnahme setzt eine Teilabnahme grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme klar zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12, NJW 2014, 206, dort Rn. 29).

Andererseits wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilabnahme sogar in allgemeinen Geschäftsbedingungen als zulässig angesehen (BGH, a.a.O., Rn. 29 und BGH, Urteil vom 05.04.2001, VII ZR 161/00; Baurecht 2001, 1928).

13. Januar 2020

LG Frankfurt: Verbrauchserfassung über Heizkostenzähler ist erforderlich!

Erfolgt die Verbrauchserfassung nicht über Heizkostenzähler, ist sie fehlerhaft, woraus  ein Kürzungsrecht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV folgt. . Es ist auch nicht ausreichend, wenn nur für Warmwasser oder nur für Heizung ein Zähler eingerichtet wird.

Hierauf hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28.10.2019, Az. 11 S 38/19 hingewiesen.

Die streitgegenständliche Liegenschaft hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt 2016 nicht über einen Wärmemengenzähler verfügt. Die Vermieterin kann sich ,so das Landgericht Frankfurt, auch nicht darauf berufen, dass lediglich die zur Aufbereitung des Warmwassers verwendete Wärmemenge durch die Firma T. E. Services GmbH rechnerisch ermittelt worden sei und der Verbrauch für die Heizung durch Wärmemengenzähler an der Heizzentrale sowie an den Heizkörpern der Wohnungen ermittelt worden sei.

Es ist die Kernforderung der Heizkostenverordnung, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14). Die Vermieter sollen somit durch die Heizkostenverordnung angehalten werden, Wärmemengenzähler einzubauen, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung sicherzustellen. Wenn man demnach auch weiterhin eine rechnerische Ermittlung als "verbrauchsabhängige" Ermittlung akzeptieren würde, könnten die Vermieter somit den eigentlichen Zweck der Heizkostenverordnung umgehen.

Es ist danach auch nicht ausreichend, wenn nur für Warmwasser oder nur für Heizung ein Zähler eingerichtet werde. Denn auch, wenn ein Posten gemessen wird, wird letztlich der Verbrauch für beide Positionen rechnerisch ermittelt, wie auch die streitgegenständliche Abrechnung zeigt. Eine derartige rechnerische Ermittlung stellt keine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung dar, da nicht der tatsächliche Einzelverbrauch ermittelt wird, sondern eine pauschalierte Abrechnung erfolgt.

Der BGH hat in dem bereits zuvor zitierten Urteil auch bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorliegt, wenn der Verbrauch verschiedener Nutzergruppen nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV mit einem jeweils eigenen Wärmezähler erfasst wurde und die Heizkostenabrechnung daher fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden vergleichbar.

Nur wenn der Wärmeverbrauch nur mit unzumutbar hohem Aufwand gemessen werden kann, ist eine rechnerische Ermittlung nach § 9 Abs. 2 der Heizkostenverordnung zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Messung des Wärmeverbrauchs nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, sind nicht ersichtlich, zumal die Liegenschaft mittlerweile mit entsprechenden Messeinrichtungen ausgestattet wurde, so das Landgericht.

6. Januar 2020

OLG München: Förmliche Abnahme vereinbart: Keine Abnahme durch Fertigstellungsanzeige!

Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die Leistung förmlich abgenommen wird, ist die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme ausgeschlossen. Hierauf hat das OLG München mit Beschluss vom 25.09.2017, Az. 9 U 1847/17 Bau hingewiesen, der BGH hat die insoweit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 248/17 zurückgewiesen.

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