Wer wegen des Verdachtes einer Erkrankung mit dem Virus Covid-19 unter Quarantäne gestellt wird, hat unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung seines hieraus resultierenden Verdienstausfalles gemäß § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Der Arbeitgeber hat für die Zeit, in der er Lohnfortzahlung zu leisten hat, also regelmäßig für die Höchstdauer von 6 Wochen, einen Erstattungsanspruch nach § 56 V IfSG. Insoweit kann er nach § 56 XII IfSG auch die Zahlung eines Vorschusses für die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen beantragen.
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