Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Entsprechend entschied das OLG Koblenz in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 04.12.2019, Az. 9 U 1067/19.
In dem der Entscheidung des OLG Koblenz zugrundeliegendem Sachverhalt hatte eine Architektin für ihre Auftraggeber, die Eigentümer eines Grundstücks, eine Bauvoranfrage gestellt, die jedoch abgelehnt wurde. Gegen den Bescheid legte die Architektin im Namen der Grundstückseigentümer Widerspruch ein und vertrat diese im Widerspruchsverfahren. Unter anderem diese Tätigkeit im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin, eine berufsständische Organisation der Rechtsanwaltschaft, zum Anlass genommen, die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Dem trat die beklagte Architektin entgegen mit der Begründung, dass auch das Widerspruchsverfahren zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsgebiet gehöre – zumindest jedenfalls als Nebendienstleistung. Eine solche sei nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt.
Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Nach Auffassung des OLG liegt eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz dann nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit eine Rechtsprüfung erforderlich mache, die über eine rein schematische Rechtsanwendung hinausgehe. So verhalte es sich hier. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren habe die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche erforderlich gemacht und sei daher nicht mehr als Nebenleistung eines Architekten zu qualifizieren. Das Berufsbild des Architekten umfasse die fachliche, technische Begleitung und beschränke sich im Bereich der Rechtsberatung auf eine fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn.
Eine Vertretung im Widerspruchsverfahren gehe hierüber deutlich hinaus, weil dies nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Vorschriften voraussetze, sondern auch das übrige öffentliche Recht und das – auf das Widerspruchsverfahren in weiten Teilen entsprechend anwendbare – Verwaltungsprozessrecht beherrscht werden müsse.
Der Architekt werde durch diese Begrenzung seiner Tätigkeit auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Zum einen sei allenfalls der Randbereich der Berufsausübung berührt. Zum anderen sei die Einschränkung seines Tätigkeitsfeldes zum Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen hinreichend gerechtfertigt.
Die Entscheidung des OLG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig; die beklagte Architektin hat Revision eingelegt.