Ihr-Recht-Blog

28. Oktober 2020

OLG Saarbrücken zur Beratungspflicht eines Fertighausherstellers

Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Fertighauses ist ein Werkvertrag (Anschluss an BGH, NJW 1983, 1489). Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, das Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Anhaltspunkte können sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (Anschluss an BGH, IBR IBR 2007, 473). Ein Fertighaushersteller muss sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Unterlässt er dies, liegt ein gravierender Planungsfehler vor.

Hierauf hat das OLG Saarbrücken unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 30.07.2020, Az. 4 U 11/14 hingewiesen.

Hinsichtlich des geschuldeten Schallschutzes hat sich das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH gestützt, wonach bezüglich des Schallschutzes keine verbindliche Regelung in einer DIN existiert. Die DIN 4109 ist veraltet (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323). Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, welcher Luftschallschutz geschuldet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007, Az. VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360; BGH, Urt. v. 05.06.2009, Az VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323). Soweit  keine konkreten Gesichtspunkte für ein bestimmtes Schalldämmmaß vorhanden sind, ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360; BGH, Urt. v. 05.06.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233; Kniffka/Koeble, aa0., 11. Teil, Rdn. 323).

Dabei sind die Mindestwerte der DIN 4109 nicht (allein) heranzuziehen, da diese lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können sich dagegen aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360; BGH; Urt. v. 05.09.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323). Will der Unternehmer von einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard abweichen, dann muss er darauf hinweisen und über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären, wofür der Verweis auf "Schalldämmung nach DIN 4109" nicht genügt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2009, Az. VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

Was ein für das konkrete Objekt üblicher Qualitäts- und Komfortstandard ist, ist durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323 u. w. N.). Insbesondere betrifft dies die Frage, ob bestimmte Mindestwerte strengere Regeln als die in der DIN 4109 niedergelegten nahelegen (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323 m. w. N.).

22. Oktober 2020

BGH zur Abrechnung auf Neuwagenbasis

Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, kann der Geschädigte den vollen Kaufpreis geltend machen, allerdings nur, wenn er sich auch tatsächlich einen gleichwertigen Neuwagen angeschafft hat. Anders sei eine Entschädigung, die den Reparaturaufwand übersteige, nicht zu rechtfertigen, hat der BGH mit Urteil vom 29.09.2020, Az. VI ZR 271/19 entschieden.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. November 2017 in Anspruch, für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind. Der Kilometerstand des von dem Kläger für einen Kaufpreis in Höhe von 37.181 € neu erworbenen, am 25. Oktober 2017 erstmals zugelassenen und bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Mazda CX-5 betrug am Unfalltag 571 Kilometer. Der Kläger holte ein Gutachten der DEKRA ein, das Reparaturkosten von 5.287,43 € brutto und eine Wertminderung von 1.000 € ausweist. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 37.923,32 € nebst Zinsen (Kosten für einen Neuwagen in Höhe von 37.181 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 30 €).

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 37.918,32 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen wegen eines Teilbetrags der Kostenpauschale abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 € (Reparaturkosten netto in Höhe von 4.443,22 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 €, Wertminderung in Höhe von 1.000 € sowie Kostenpauschale in Höhe von 25 €) nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

In zutreffender Anwendung der Senatsrechtsprechung geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen – hier mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellender – erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat, so der BGH.

Allerdings ist die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (Senat, Urteil vom 9. Juni 2009, Az. VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 26).

Schließlich greift auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Geschädigte einen Neuwagenkauf nachholen könne und deshalb die Klage nur derzeit unbegründet sei, nicht durch. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Neuwagen gekauft hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung fehle. Mit der Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Kläger einen Neuwagen kauft, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Ein solcher neuer Sachverhalt wird von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nicht erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juni 2009, Az. VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 27).

19. Oktober 2020

OLG Dresden zur Schlussrechnungsreife nach Kündigung des Bauvertrages

Nach Kündigung des Bauvertrags kann der Auftragnehmer nicht mehr aus der Abschlagsrechnung vorgehen, sondern muss eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen. Das gilt auch dann, wenn die Schlussrechnungsreife durch Kündigung erst nach Klageerhebung, die auf eine Abschlagsrechnung gestützt war, eingetreten ist.

Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 27.02.2018, Az. 6 U 1246/17 ausgeführt, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 12.08.2020, Az. VII ZR 59/18 die seitens des Auftragnehmers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

8. Oktober 2020

Wohnungseigentümergemeinschaft: Vergleichsangebote bei Sanierung erforderlich!

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor nicht mehrere (in der Regel mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Dies gilt auch dann, wenn die Sanierung etappenweise erfolgt. Hier kann nicht einfach das Unternehmer der vorangegangenen Arbeiten erneut beauftragt werden, vielmehr muss jede Etappe neu vergeben werden mit entsprechenden Vergleichsangeboten.

Hierauf hat das AG Charlottenburg mit Urteil vom 13.03.2020, Az. 73 C 82/19 hingewiesen.

Hierbei müssen die Angebote vergleichbar sein, d.h. die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden. Die Wohnungseigentümer sind über sämtliche relevanten Umstände aufzuklären. Dadurch soll gewährleistet werden, dass technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden (LG Berlin, Urt. v. 2.2.2018 – 85 S 98/16 WEG; Bärmann/Merle, WEG, 14. Auf,, § 21 Rdnr. 31 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

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