Ihr-Recht-Blog

26. Mai 2021

OLG Brandenburg: Angst vor Coronavirus als Entschuldigungsgrund

Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Festsetzen eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.

Das OLG Brandenburg hat nunmehr mit Beschluss vom 27.04.2021, Az. 3 W 39/21 ausgeführt, daß die rein subjektive Angst, sich in einem Gerichtstermin oder auf der Fahrt dorthin mit einer Infektionskrankheit anzustecken, für eine Entschuldigung grundsätzlich nicht ausreicht.

Wird das Risiko einer Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung allerdings vom RKI insgesamt als "sehr hoch" eingeschätzt, genügt die allgemeine Angst des geladenen Zeugen, im Gerichtsgebäude der – wenn auch geringen – Gefahr ausgesetzt zu sein, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, den Anforderungen an eine Entschuldigung, so das OLG.

Es bestand, so das OLG weiter, anders als das Landgericht als Vorinstanz meint, auch nicht die Gefahr, dass dem Justizgewährungsanspruch nicht mehr Genüge geleistet würde, würde man die Angst vor einer Corona-Ansteckung als Grund für das Ausbleiben eines Zeugen (oder für einen Verlegungsantrag eines Prozessbevollmächtigten) anerkennen. Zum einen mag die Abwägung anders ausfallen, wenn – wie in bestimmten Verfahren – dem Beschleunigungsgrundsatz Vorrang einzuräumen ist. Zum anderen war bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2021 von der Bundesregierung eine Verbesserung der Lage unter anderem durch ein umfassendes Impfangebot bis zum Sommer 2021 angekündigt worden, so dass es durch eine Verlegung auch nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre.

18. Mai 2021

OLG Zweibrücken zu Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung

Das OLG Zweibrücken, hat sich mit Beschluss vom 03.12.2020, Az. 5 U 62/20 mit Nachtragsansprüchen wegen "baubetrieblicher Ablaufstörungen" auseinandergesetzt. Es bleibt weiterhin ein nahezu aussichtsloses Unterfangen, solche Ansprüche substantiiert darzulegen.

Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken hat ein Auftragnehmer, der Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend macht, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Ursache und ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander darzulegen. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dar­gelegt.

Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauablaufstörungen geltend, hat er im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm konkret durch welche Behinderung tatsächlich entstanden sind. Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung, die einen von dem jeweiligen Fall losgelösten, nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten Schaden ermittelt, nicht vereinbaren.

Eine abstrakte Zuordnung und Schadensberechnung, bei der dem vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Bauablauf (Soll 1) der sog. störungsmodifizierte Bauablauf (Soll 2) ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs gegenübergestellt wird, ist für den Schadensnachweis nur bedingt geeignet, so das OLG.

12. Mai 2021

Zur Wohnungsbesichtigung in Corona-Zeiten

Zumindest in den Fällen, in denen der konkrete Verdacht besteht, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten/messi-ähnlichen Zustand befindet, hat der Vermieter auch in Zeiten von Corona ein Zutrittsrecht. Hierauf hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 01.02.2021, Az. 20 T 3/21 in einem Fall, in welchem die Lagerung einer großen Anzahl an Gegenständen außerhalb der gemieteten Wohnung den Verdacht begründet hat, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand befindet, abgestellt.

5. Mai 2021

VK Bund zum Umfang der Auskunftsplicht gegenüber unterlegenem Bieter

Informiert der Auftraggeber einen Bieter darüber, dass er mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat, muss diese Information weder die Adresse des beauftragten Unternehmens noch das Datum des Vertragsschlusses enthalten. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.
Dem Lauf der 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB steht der Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot eines fairen Verfahrens nicht entgegen, so die VK Bund mit  Beschluss vom 19.02.2021, Az. VK 1-120/20.

Dass das entsprechende Schreiben der Auftraggeberin, mit welchem diese darüber informierte, dass sie die auch vom Antragsteller im Rahmen eines Rahmenvertrages angebotenen Leistungen bei einem anderen Rahmenvertragspartner abgerufen hatte, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt,  ist unschädlich, denn dies ist in § 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB i.V.m. Art. 2f Abs. 1 lit. a), zweiter Spiegelstrich der Rechtsmittel-RL, Art. 55 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU so nicht vorgesehen (so auch Maimann in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, 5. Aufl., zu § 135 GWB, Rz. 44 m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14).

Abgesehen davon ist fraglich, ob ein allgemeiner Rechtsgedanke, wie er im deutschen Verwaltungsrecht in § 58 VwGO zum Ausdruck kommt, wonach Rechtsbehelfsfristen nur zu laufen beginnen, wenn der Beteiligte hierüber belehrt wurde, auf fiskalisches Handeln wie die Vergabe und Erteilung von öffentlichen Aufträgen überhaupt anwendbar ist. Außerdem ist fraglich, ob solche allgemeinen, auf dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats beruhenden Erwägungen auch dann zum Tragen kommen können, wenn der Wortlaut der konkreten (hier: grundsätzlich höherrangigen EU-) rechtlichen Regelung eine solche Belehrung – wie hier – gerade nicht vorsieht. Jedenfalls aber handelt es sich bei den in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen nicht um Rechtsbehelfsfristen wie sie in § 58 VwGO angesprochen werden, sondern um formelle Ausschlussfristen. Denn diese Fristen dienen dem Interessenausgleich des Antragstellers einerseits, dem ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht, gegen einen Auftrag vorzugehen, der ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben wurde (30 Kalendertage oder sechs Monate), andererseits aber auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vertragspartner, deren Vertrag jedenfalls nach Ablauf dieser Frist wirksam ist (s. Begründung der Bundesregierung zu § 101b GWBE (jetzt: § 135 GWB), BT-Drs. 16/10117, S. 21; Erwägungsgründe 25, 27 der Richtlinie 2007/66/EG). Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck wird nur dann erreicht, wenn diese Fristen jeweils absolut (also als formelle Ausschlussfristen) gelten (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011, Verg W 14/11; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011, Verg 1/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. November 2015, Rs. C166/14). Maßgeblich für Fristbeginn und -ablauf sind allein objektive Tatsachen, nämlich die Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Vertragsabschluss (§ 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB) bzw. der Abschluss des Vertrags (§ 135 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GWB) bzw. die Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Ausnahmen hiervon sind vergaberechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen (s. § 135 Abs. 2 S. 1 GWB: "jedoch nicht später als sechs Monate"; Art. 2f Abs. 1 lit. b) der Rechtsmittel-RL: "in jedem Fall vor Ablauf (…) von (…) sechs Monaten"). Unerheblich für den Fristlauf ist daher, ob das Unternehmen, das die Unwirksamkeit eines Vertrags geltend machen will, sich der Rechtsfolgen bei Überschreitung dieser Fristen bewusst war, so die Vergabekammer.

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