Ihr-Recht-Blog

14. Juli 2022

BGH zur Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten

Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 229/19 einen Schlussstrich unter die jahrelange Diskussion um die Geltung der HOAI 2013 zwischen Privaten gezogen. Demnach kann § 7 HOAI 2013 nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.

Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin).

Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin).

§ 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar, so der BGH.

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