Die Prüfung einer Mängelrüge ist kein Anerkenntnis! Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 10.12.2021, Az. 13 U 357/20 hingewiesen.
Zwar beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt. Erklärt der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftraggebers hin, er werde sich nach Erhalt der Unterlagen „um die Angelegenheit kümmern“, wird dadurch die eigene Einstandspflicht nicht bereits anerkannt.
Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben, so das OLG.
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