Schließen die Bauvertragsparteien einen Vergleich dahingehend, dass die in einem Sachverständigen festgestellten Mängel fachgerecht beseitigt werden inklusive der dafür erforderlichen Nebenarbeiten, führen selbst erhebliche Kostensteigerung nicht zur einer Störung Geschäftsgrundlage für den Vergleich, wenn die prognostizierten Kosten nicht Grundlage des Vergleichs geworden sind.
Die lediglich einseitige Erwartung des Auftragnehmers, dass die in einem Sachverständigengutachten prognostizierten Kosten die Obergrenze dessen darstellen würden, was von ihm maximal aufgrund des Vergleichs gefordert werden kann, stellt keine Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar.
In dem diesem Beschluss des OLG München vom 13.12.2021, Az. 28 U 1128/21 Bau zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Parteien eines Bauvertrages im Rahmen eines Schiedsverfahrens einen Vergleich geschlossen, wonach die Auftragnehmerin sich verpflichtete, bestimmte in einem Sachverständigengutachten festgehaltenen Mängel zu beseitigen; eine Kostenobergrenze war im Vergleich nicht vereinbart. Während der Durchführung der Arbeiten steigerten sich die hierfür erforderlichen Kosten erheblich.