Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.05.2022, Az. 22 W 22/22 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde es sich um eine Holschuld handelt.
Aus der Holschuld folgt für den Bürgschaftsgläubiger (hier: den Auftragnehmer) lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten – z.B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung der Bürgschaftsurkunde – bestehen nicht.
Es obliegt dem Hauptschuldner (hier: dem Auftraggeber), seinen Abholwillen kundzutun und die Bürgschaftsurkunde abzuholen, so das OLG.
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