Auch das OLG Düsseldorf hat sich mit einer aktuellen Entscheidung vom 02.12.2022, Az. 22 U 113/22 noch einmal mit der ordnungsgemäßen Anmeldung von Bedenken durch den Unternehmer auseinandergesetzt (siehe insoweit auch die hier unter dem 15.12.2022 besprochene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.05.2022)
Demnach ist ein Bedenkenhinweis nicht deshalb entbehrlich, weil die Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.
Das OLG hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Werk auch dann mangelhaft ist, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers – etwa einer fehlerhaften Planung – begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.