Ihr-Recht-Blog

19. April 2016

BVerfG: Kein Anspruch auf Gentest gegen vermeintlichen Vater!

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Kinder können Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem Gentest zwingen. Die Klärung der Abstammung ist weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am 19.04.2016 verkündeten Urteil entschied (BVerfG, Urteil vom 19.04.2016, Az. Az. 1 BvR 3309/13).

Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, stünden die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen, so das Bundesverfassungsgericht. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung sei zwar vom Grundgesetz verbürgt. Die gesetzlichen Regelungen sehen dies jedoch nur zwischen Kindern und deren rechtlichen Vätern vor, also innerhalb von Familien und bei Männern, die die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben. Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden im Gesetz nicht genannt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden.

12. Februar 2014

BGH: Kontaktabbruch durch Eltern und Unterhaltspflicht der Kinder!

Der BGH hat heute entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014. Az. XII ZB 607/12).

Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt gefordert. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt im vorliegenden Fall nicht verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits habe er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe, so der BGH.

7. Dezember 2012

Neue Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 2013

Filed under: Familienrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 08:37

Ab dem 1. Januar 2013 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle gelten. Ändern wird sich der Selbstbehalt, dieser wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2013. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben. Der Kindesunterhalt hingegen wird 2013 nicht erhöht, da er sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, welcher 2013 nicht angehoben wird. Hier sind die Änderungen gegenüber der alten Tabelle einzusehen.

2. August 2011

BGH: Unterhalt: Kind 3 Jahre alt? Im Regelfall Vollzeitarbeit!

Der BGH hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil am 15.06.2011 entschieden, daß eine alleinerziehende Geschiedene  im Regelfall Vollzeit arbeiten muß, wenn das Kind 3 Jahre alt ist und seine Betreuung z. B. in einer Kindestageseinrichtung oder Ganztagsschule gesichert ist.

Der BGH weist darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraus-setzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt habe. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Ein  gestufter Übergang hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, setze aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen, so der BGH (Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09).

3. August 2010

BVerfG: Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht ist verfassungswidrig!

Filed under: Familienrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 09:00

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung die derzeitige Regelung, wonach nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten können, für verfassungswidrig erklärt.

Damit können nicht verheiratete Mütter das Sorgerecht des Vaters für das gemeinsame Kind zwar weiterhin generell und aus oftmals nichtigen Gründen verweigern. Ab sofort müssen Familiengerichte allerdings das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht.

Zwar, so die Karlsruher Richter, sei es nicht zu beanstanden, dass das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein bei der Mutter liege. Der Gesetzgeber greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er ihn grundsätzlich von der Sorge für sein Kind ausschließe, sofern die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigert – zumal der Vater nicht die Möglichkeit habe, diese Entscheidung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen (Az.: 1 BvR 420/09).

19. Januar 2010

Mehr Geld für Unterhaltsberechtigte! Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2010!

Filed under: Familienrecht — Schlagwörter: , , , — ihrrecht @ 13:08

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist zum 01.01.2010 neu gefasst worden. Im Vergleich zum Vorjahr steigen die Unterhaltsansprüche von Kindern um durchschnittlich 13 %.

Die vorgezogene Anpassung war durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz notwendig geworden, durch welches unter anderem Kindergeld und Kinderfreibeträge angehoben wurden.

Die Tabelle hat übrigens keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar. Gleichwohl wird sie von vielen Familiengerichten quasigesetzlich angewandt.

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