Ihr-Recht-Blog

7. Januar 2014

BFH: Steuerpflichtige Gewinnausschüttungen durch Nutzung des spanischen Ferienhauses!

Wer zu  Zeiten des Immobilienboomes in Spanien der Empfehlung mancher Berater und Buchautoren gefolgt ist und die Immobilie im Hinblick auf mögliche Vorteile z. B. bei der spanischen Erbschafts- und Vermögenssteuer  nicht persönlich, sondern durch eine eigens hierfür gegründete spanische GmbH (S.L.) oder Aktiengesellschaft (S.A.) erworben hat, kann nun böse erwachen. Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2013, Az. I R 109-111/10 entschieden, daß in den Fällen, in denen die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört, deren Gesellschafter als Nutzende in Deutschland wohnen, Einkommenssteuer anfallen kann. Der  BFH geht davon aus, daß die unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch die Gesellschafter eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche Familie bei Kauf einer Immobilie auf Mallorca eine spanische S.L. zwischengeschaltet. Die Immobilie wurde von den Familienangehörigen, die zugleich Gesellschafter waren, unentgeltlich genutzt. Ausgehend vom Wert der Immobilie gelangte das Finanzamt für die Jahre 2001 bis 2005 zu Beträgen in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlages von ca. € 78.000,00 jährlich.

15. Juni 2010

EU: Änderungen im Erbrecht geplant!

Filed under: Erbrecht, Spanisches Recht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:03

Die EU-Kommission plant Änderungen im Erbrecht herbeizuführen, die in zahlreichen Fällen auch deutsche Erblasser betreffen können – und zwar in Fällen mit Auslandsberührung.

Bislang vererben Deutsch nach deutschem Recht; dies betrifft z. B. auch die Auslandsimmobilie in Spanien. Geplant ist, daß das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes entscheidend sein soll. Dies wäre dann z. B. bei einem in Spanien seinen Lebensabend verbringenden Deutschen spanisches Recht, und dies wäre dann nicht nur bezüglich der spanischen Immobilie, sondern auf den gesamt Nachlass, auch wenn er sich in Deutschland befinden sollte, anzuwenden. Im spanischen Recht ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten allerdings wesentlich schwächer ausgestaltet als nach deutschem Recht. Der überlebende Ehegatte erhält nach spanischem Recht nur ein Nießbrauchsrecht an einer von weiteren Erben abhängigen Quote am Nachlass; auch durch ein Testament kann beim Vorhandensein von Kindern allenfalls 1/3 des Nachlasses dem Ehegatten zugewandt werden.

In diesen Fällen stünde ein Ehegatte wesentlich schlechter da als beim derzeitigen Rechtszustand; nach deutschem Recht kann ein Ehegatte bekanntlich als Alleinerbe eingesetzt werden.

Die Lösung: der derzeitige Vorschlag der Kommission lässt dem Erblasser die Möglichkeit offen, in seinem Testament das anwendbare Recht zu wählen, allerdings beschränkt auf sein Heimatland. Dies sollte nicht nur bei künftigen Testamenten berücksichtigt werden; auch bereits errichtete Testamente des betroffenen Personenkreises sind unbedingt zu überarbeiten und zu ergänzen, will man die oben aufgezeigten Konsequenzen ausschließen.

15. März 2010

Kein Miteigentumsanteil im spanischen Regelgüterstand!

Filed under: Spanisches Recht, Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 13:24

Im spanischen Regelgüterstand verheiratete Eheleute können nur gemeinsam verfügen und deshalb keinen Miteigentumsanteil erwerben.

Dies hat zur Konsequenz, daß für Eheleute, die im spanischen Regelgüterstand verheiratet sind, bei einem Grundstückskaufvertrag weder eine Auflassungsvormerkung noch das Eigentum am Grundstück je zur Hälfte eingetragen werden kann. Das Grundbuch hat in den Fällen, in denen beide Eheleute spanischer Nationalität waren und keine vom spanischen Regelgüterstand abweichende Rechtswahl getroffen hatten, den Antrag auf Eintragung zu halben Anteilen zu Recht abgelehnt, so das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.01.2010, Az. 3 Wx 258/09).

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