Ihr-Recht-Blog

18. Dezember 2019

BGH zur Haftung des Fahrzeughalters für erhöhtes Parkentgelt auf privaten Parkplätzen

Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19 entschieden, daß der Kfz-Halter bei einem Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt" haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.

In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt betreibt die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein "erhöhtes Parkentgelt" von mindestens 30 € erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines "erhöhten Parkentgelts" blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der "erhöhten Parkentgelte" sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Schuldner des "erhöhten Parkentgelts" nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer sei und die Beklagte wirksam ihre Fahrereigenschaft bestritten habe.

Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Zu Recht habe es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten, so der BGH. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber nach Ansicht des BGH ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der BGH für den vorliegenden Fall bejaht.

Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist.

Das Landgericht wird der Beklagten daher nach der Zurückverweisung Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben.

14. November 2019

OLG Frankfurt: Radarkontrolle durch private Dienstleister unzulässig!

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19 bestätigt, dass die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage hat. Daher, so das OLG, ist die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig, auf einer solchen Grundlage dürfen keine Bußgeldbescheide erlassen werden.

In dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrundeliegendem Sachverhalt hatte die dem Bußgeld zugrundeliegende Messung ein Angestellter einer privaten GmbH, mit der die Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der "Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten" geschlossen hatte, durchgeführt. Die Behörde dürfe die Verkehrsüberwachung allerdings nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen, so das OLG:

7. April 2017

BVerwG: Keine MPU unter 1,6 Promille!

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell mit Urteilen vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15 und 3 C 13.16 entschieden. Anders liege es allerdings, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Im Verfahren 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr  mit einer BAK von 1,28 Promille nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren  3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), so das Bundesverwaltungsgericht.

15. März 2016

Aktuell: MPU auch bei nicht-verkehrsrechtlichem Vergehen möglich!

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 08.03.2016, Az. 3 L 168/16.NW  im vorläufigen Rechtschutzverfahren die Anordnung einer MPU wegen eines nicht straßenverkehrsrelevanten Ereignisses bestätigt.

Der Betroffene war wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. 2014 hatte er mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof einer Schule gezielt, geschossen und diesen verletzt. Nach Rechtskraft des Strafbefehls forderte die zuständige Behörde den Betroffenen auf, zur Klärung seiner Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu absolvieren. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Schütze zukünftig erheblich oder wiederholt auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin entzog die dann zuständige Behörde – der Betroffene war zwischenzeitlich umgezogen – diesem die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte er sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Weder habe die Behörde die MPU zu Unrecht angeordnet noch hätte der nachfolgende zuständige Kreis das Gutachten nicht verwerten dürfen, so das Verwaltungsgericht. Werde das von einer Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten erstellt und vorgelegt, sei mit der Vorlage des Gutachtens eine neue Tatsache gegeben, der selbständige Bedeutung zukomme und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.

Inhaltlich stützte sich das Gericht auf das Ergebnis des Gutachtens. Dort wurde ausgeführt, dass wissenschaftliche Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg.

3. Juli 2014

Zur Vorfahrt auf Parkplätzen

In einem Berufungsverfahren hatte sich das Landgericht Frankenthal einmal mehr mit der Frage einer möglichen Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen auseinandergesetzt.

Das Landgericht Frankenthal hat in dem Verfahren 2 S 28/14 einmal mehr darauf hingewiesen, dass die landläufig „Rechts vor Links“ genannte Vorfahrtsregel des § 8 StVO nur für den fließenden Verkehr gilt. Parkplätze sind jedoch nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr zugeordnet. Dies gilt auch für Zufahrtswege auf Parkplätzen. Von daher scheide die Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 StVO aus, dieser könne auch nicht durch Hinweisschilder oder Schrifttafeln des Parkplatzbetreibers Geltung verschafft werden.

Somit gelte, so das Landgericht Frankenthal, auf Parkplätzen das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieses beinhaltet nach herrschender Rechtsprechung u. a. eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.

Auf den vorstehenden Hinweis der Berufungskammer nahm der Berufungsführer sein Rechtsmittel zurück.

17. Juni 2014

BGH: Kein Mitverschulden durch Nichttragen eines Fahrradhelms!

Ist ein Radfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, hat er auch dann vollen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er keinen Helm getragen hat. Das hat  der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13).

In dem vom BGH entschiedenen Fall fuhr die Klägerin  im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe (OLG Schleswig – Urteil vom 05. 06.2013, Az. 7 U 11/12).

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre dann zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch nach Ansicht des BGH zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit dagegen in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen könne, war nicht zu entscheiden, so der BGH.

8. Mai 2013

OLG Hamm: Bei Verwendung des Handys als Navi droht Bußgeld!

Filed under: Straßenverkehrsrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , — ihrrecht @ 13:20

Wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält um es als Navigationshilfe zu nutzen, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dies entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom  18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13.

Nach Ansicht des OLG Hamm soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die Fahraufgabe zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. Darunter falle auch die Nutzung des Handys als Navigationssystem, so das OLG.

Anmerkung: Die Begründung überzeugt in dieser Form nicht. So fällt die Nutzung eines Notebooks zur Navigation nicht unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO, auch wenn man die Hände zur Nutzung einsetzt, weil es sich um ein Notebook und nicht um ein Mobiltelefon handelt. Und auch beim Bedienen des Autoradios bleiben nicht immer beide Hände am Lenkrad.

29. April 2013

BVerwG: Diskriminierung durch Anforderung eines Fahreignungsgutachtens (“Idiotentest”)?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 21. März 2013  entschieden, dass sich derjenige, von dem die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gefordert hat, nur dann auf ein zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führendes Rehabilitierungsinteresse berufen kann, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung ergibt (BVerwG 3 C 6.12).

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall wurde der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt der Kläger wieder eine Fahrerlaubnis. Aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten ergaben sich Hinweise auf zeitweisen Alkoholmissbrauch. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde im Januar 2008 die Fahrerlaubnis. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag des Klägers ab. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens die beantragte Fahrerlaubnis. Er begehrt nun die Feststellung, dass die Behörde auch ohne ein solches Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses an der beantragten Feststellung habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubniserteilung zu Unrecht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert. Die auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage sei wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig; das Berufungsgericht habe nach Ansicht des BVerwG zu Unrecht ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Rehabilitierungsinteresse bestehe bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch nur dann, wenn die Anforderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung habe oder den Betroffenen sonst in seinen Persönlichkeitsrechten verletze, so das BVerwG.

28. November 2012

BGH: Kein automatischer Entfall des Vollkaskoschutzes bei Unfallflucht!

Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort)  stellt nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer dar, die zu dessen Leistungsfreiheit führt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 21. November 2012, Az. IV ZR 97/11 entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall erlitt der Kläger mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1 Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Er behauptet, ihr den Schaden unverzüglich angezeigt zu haben. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Vorinstanzen hatten die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat dagegen einen solchen Automatismus verneint. Nach Ansicht des BGH ist dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch "unverzüglich" im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und er eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Da der Kläger dies behauptet hatte,hat der BGH deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

9. Februar 2012

Führerschein: neue Punkteregelung geplant!

Filed under: Straßenverkehrsrecht, Strafrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 10:31

“Führerschein künftig schon bei 8 Punkten weg!” oder “Ab 8 Punkten ist der Lappen weg”! So lauten heute zahlreiche Überschriften von Zeitungsartikeln, in denen über die geplante neue Punkteregelung im Straßenverkehrsrecht berichtet wird.

Was die Überschriften jedoch nicht und die entsprechenden Artikel nicht immer wieder geben: die geplante Reform betrifft nicht nur die Obergrenze, ab der die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, sondern auch die Bewertung der einzelnen Verstöße selbst. Und diese Bewertung ist künftig niedriger vorgesehen. Demnach sollen sogenannte "grobe" Verkehrsverstöße wie etwa zu schnelles Fahren künftig nur noch generell mit einem Punkt statt wie bislang bis zu 3 Punkten im Zentralregister bestraft werden, sogenannte  "schwere" Verstöße wie das Fahren über eine rote Ampel sollen mit 2 Punkten statt derzeit 3 bis 7 Punkten geahndet werden.

Damit dürfte sich die neue Obergrenze im wesentlichen auf das bisherige Verhältnis zwischen Punkten für Verstöße und Obergrenze relativieren.

Die angedachte neue Verjährungsregelung könnte den Betroffenen sogar entgegenkommen: 1-Punkt-Delikte sollen nach zwei und 2-Punkte-Delikte nach drei Jahren verjähren, und zwar einzeln, die bisherige Überlagerung, die zur Sperrung von Löschungen bei Neueintragungen führt, fände nach diesen Überlegungen nicht mehr statt. Gerade bei letzterem bleibt allerdings abzuwarten, ob diese Regelung tatsächlich so eingeführt wird.

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