Wir bedanken uns bei unseren Lesern und wünschen ihnen sowie unseren Mandanten und Freunden ein frohes Weihnachtsfest sowie ein friedliches und erfolgreiches Jahr 2016!
24. Dezember 2015
19. Dezember 2014
Frohe Weihnachten!
Wir wünschen unseren Lesern, Freunden und Mandanten ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2015!
20. Dezember 2013
Frohe Weihnachten!
Wir bedanken uns bei unseren Lesern für das Interesse an unserem Blog im Jahr 2013 und wünschen Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2014!
28. Mai 2013
Adressänderung! Wir ziehen um!
Unsere neue Anschrift ab dem 01.06.2013:
Maximilianstrasse 56, 67346 Speyer
Unsere weiteren Kontaktdaten bleiben unverändert:
Telefon 06232/606650
Telefax: 06232/606675
Mail: Kanzlei@ihr-recht.org
Web: www.ihr-recht.org
21. Dezember 2012
23. Dezember 2011
22. Dezember 2010
Frohe Weihnachten
Die Anwaltskanzlei Stephan Schultz wünscht allen Mandanten, Geschäftsfreunden und Lesern ein frohes und friedvolles Weihnachtsfest!
4. Februar 2010
BGH-Entscheidung zu Wasserpreisen: wird Wasser billiger?
Am 02.02.2010 entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerden in einem Preismissbrauchsverfahren gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar. Der enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (enwag), deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt Wetzlar ist, wurde vorgeworfen, von ihren Haushalts- und Kleingewerbekunden um etwa 30% überhöhte Wasserpreise verlangt zu haben. Das Hessische Wirtschaftsministerium als Landeskartellbehörde für Energie und Wasser hat die enwag mit einer bis zum 31.12.2008 befristeten Verfügung vom 09.05.2007 zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte dies mit Beschluss vom 18.11.2008 (Aktenzeichen: 11 W 23/07) bestätigt. Die enwag habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert habe.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Kartellbehörden haben, so der BGH, grundsätzlich das Recht, niedrigere Wasserpreise durchzusetzen und dürfen dabei als Vergleichsgrundlage die Preise anderer Anbieter heranziehen. Außerdem habe der Versorger im Wege der Beweislastumkehr zu beweisen, warum die Preise seiner Ansicht nach nicht überhöht seien. Der BGH betonte, dass dieser Entscheidung eine "grundsätzliche Bedeutung für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen" zukomme (Aktenzeichen 11 W 23/07).
Mit einer kurzfristigen Senkung der Wasserpreise dürfen die Verbraucher jedoch nicht rechnen. Insoweit bedarf es wohl zunächst der Einleitung entsprechender Preismissbrauchsverfahren der Kartellbehörden.
8. Januar 2010
Kartenchaos: Ihr Recht als Kunde!
Eine Sprecherin des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen-Präsident Hassis haben angekündigt, daß vom Kartenchaos betroffene Kunden kulant entschädigt werden sollen, auch wenn ein fremdes Softwareunternehmen für die aufgetretenen Probleme verantwortlich ist.
Abgesehen davon, daß die Kunden die Verantwortlichkeit eines fremden Softwareunternehmens überhaupt nicht interessieren muß, da sie ihre Verträge mit der jeweiligen Bank und nicht mit besagtem Softwareunternehmen abgeschlossen haben, geht auch der Hinweis auf die Kulanz fehl. Die Kunden müssen kein kulanterweises Entgegenkommen erwarten, sie haben vielmehr einen Rechtsanspruch darauf, daß ihnen durch fehlerhaft Karten entstandene Schäden zurückerstattet werden. Die Scheckkarte oder Debitkarte, wie die offizielle Bezeichnung lautet, wird dem Kunden meist gegen Bezahlung, zumindest aber im Rahmen der weiteren Bankverbindung, überlassen, um damit bargeldlos Käufe zu tätigen oder Geld am Automaten abzuheben. Der Kunde zahlt somit direkt oder indirekt für diese Leistungen. Wird die Leistung nicht erbracht, weil, wie hier, die Karte nicht funktioniert und entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen.
Wichtig ist, den Schaden der Höhe nach belegen zu können. Es ist dem Kunden daher zu empfehlen, sämtliche Belege aufzuheben, sonst ist er letztendlich doch auf die Kulanz seiner Bank angewiesen.
5. Januar 2010
Der Anwalt als Verbraucher – nicht nur für Rechtsanwälte!
Ein Rechtsanwalt hat über eine Internetplattform 3 Lampen erworben, welche für seine Privatwohnung bestimmt waren. Als Liefer- und Rechnungsadresse hatte er allerdings seine Kanzleianschrift angegeben. Ein Verbrauchergeschäft?
Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2009, AZ VII ZR 7/09 entschieden, dass bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes durch eine natürliche Person eine Zurechnung zu der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit nur dann in Betracht komme, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäftes nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person sei grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Diese Entscheidung des BGH ist nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für vergleichbare Fälle anderer Freiberufler und Gewerbetreibender von Bedeutung.
Verbrauch beim Verbraucher?