Ihr-Recht-Blog

8. Februar 2018

BGH zur Verpflichtung des WEG-Verwalters zur Anmeldung von Hausgeldansprüchen im Zwangsversteigerungsverfahren

Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 08.12.2017, Az. V ZR 82/17  hingewiesen und die entgegenstehende Entscheidung der Vorinstanz (LG Dresden, Urteil vom 08.02.2017, Az. 2 S 265/16) aufgehoben. Anderenfalls macht er sich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig.

Obwohl § 27 Abs. 1 WEG hierzu keine ausdrückliche Regelung treffe, entspreche es einhelliger Ansicht, dass der Verwalter die Anmeldung herbeizuführen habe, so der BGH. Abgeleitet wird eine dahingehende Pflicht – soweit diese Frage überhaupt erörtert wird – aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG, wonach der Verwalter unter anderem berechtigt und verpflichtet ist, Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern. Dies erfasse auch die Verpflichtung, für eine Anmeldung bevorrechtigter Hausgeldansprüche zu sorgen, wenn von Dritten die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum des Schuldners betrieben werde; die erforderliche Vertretungsmacht im Außenverhältnis werde dem Verwalter in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG eingeräumt (eingehend Jacoby, ZWE 2015, 297, 300; ebenso Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 42; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 39; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 ZVG Rn. 9).

Dass die Anmeldung als Anforderung der Kostenbeiträge im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzusehen und von dem Verwalter als Vertreter des Verbands gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG ohne weiteres vorzunehmen ist, lässt sich damit begründen, dass sie die Durchsetzung der Kostenbeiträge mit geringem Aufwand ermöglicht und einen endgültigen Forderungsausfall abwenden kann. Die Anmeldung bevorrechtigter Ansprüche ist in § 45 Abs. 3 ZVG bewusst einfach ausgestaltet worden, um der Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 46 f.). Eines Titels bedarf es nicht zwingend. Die Ansprüche können auch durch die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden; nur müssen sich aus dem Vorbringen die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben (vgl. § 45 Abs. 3 ZVG). Mit wirtschaftlichen Risiken ist die Anmeldung nicht verbunden. Weder fallen Gebühren an noch müssen Vorschüsse geleistet werden. Weil die bevorrechtigten Ansprüche den Rechten der nachfolgenden Rangklassen – insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 – V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 ff.) – vorgehen, wird der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel eine effektive Rechtsdurchsetzung ermöglicht.

Der BGH weist weiter darauf hin, daß  der Verwalter dagegen auf die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 15 ZVG) oder einen Beitritt (§ 27 ZVG) bezogene Anträge schon wegen der entstehenden Gerichtsgebühren (vgl. Nr. 2210 ff. KVGKG) und ggf. anfallenden Sachverständigenkosten – vorbehaltlich einer vertraglichen Abrede – nicht eigenmächtig stellen dürfe.

21. Januar 2014

OLG Celle: Zur Androhung der Datenübermittlung an die Schufa

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13) entschieden, dass es ein Inkassounternehmen zum einen zu unterlassen hat, personenbezogene Daten eines Betroffenen an die Schufa zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben fehlen; es hat es weiter zu unterlassen, mit solch einer Übermittlung zu drohen. Die gesetzlichen Vorgaben fehlen u. a. dann, wenn die Forderung bestritten ist.

Die Weitergabe der Daten von der Beklagten an die Schufa Holding AG ist nach § 28 a BDSG nur in den dort in Abs. 1 genannten Fällen zulässig. Die hierfür bestehenden alternativen Voraussetzungen lagen in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall jedoch nicht vor. Insbesondere war und ist eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG zulässig, da der dortige Kläger die Forderung bestritten hatte.

Zwar war der in der ersten Mahnung des Inkassounternehmens vom 26. Juni 2012 enthaltene Hinweis auf die Speicherung der Daten und die Möglichkeit ihrer Übermittlung als solcher nicht geeignet, die unmittelbar bevorstehende Mitteilung der Daten an die Schufa Holding AG befürchten zu lassen. Die dortige Mitteilung bezog sich allgemein auf die mögliche Verwendung der gespeicherten Daten, so das OLG.

Nachdem der betroffene Kläger allerdings die Forderung bestritten hatte und das Inkassounternehmen in der daraufhin ergangenen Mahnung ihre Ankündigung wiederholt hatte, sah das OLG die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es stand zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen.

17. September 2013

BGH: Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen.

Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen. Dies hat der BGH mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 198/12 entschieden.

Der BGH hat damit die bislang umstrittene Frage, wer bei Grundstücken einer GbR zur Antragstellung auf Teilungsversteigerung berechtigt ist, geklärt und den teilweise vertretenen Ansichten, wonach der einzelne Gesellschafter nicht zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung befugt sei und die Antragsbefugnis vielmehr nur allen Gesellschaftern gemeinsam zustehe, weil ihnen nach erfolgter Kündigung der Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Geschäftsführung gemeinschaftlich obliege (AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 – 273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, HK-Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; ähnlich: LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519) eine Absage erteilt.

Nach Ansicht des BGH bedarf der Teilhaber zur Einleitung des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne Weiteres die Teilungsversteigerung beantragen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 – IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 216). Er muss allerdings nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen sein. Dem entspricht bei der GbR die Eintragung als Gesellschafter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 GBO.

Voraussetzung der Teilungsversteigerung ist allerdings die Kündigung der GbR durch den Gesellschafter, wobei, so der BGH, im Teilungsversteigerungsverfahren aber nur die Abgabe und der Zugang der Kündigungserklärung, nicht ihre Wirksamkeit geprüft werden kann. Die GbR und die übrigen Gesellschafter können ihre Rechte mit einer Widerspruchsklage analog § 771 BGB wirksam wahrnehmen.

19. Februar 2013

BGH: Keine Hinweispflicht des Drittschuldners auf aufrechenbare Gegenforderung!

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Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 13.12.2012, Az. IX ZR 97/12 entschieden.

Im Ausgangsfall betrieb der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99 € gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in Höhe von 1.023,99 € aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 27. Mai 2010 als Drittschuldner mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an. Im Hinblick auf diese Erklärung machte der Kläger den gepfändeten Freistellungsanspruch klageweise geltend. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem zu seinen Gunsten am 15. Juni 2010 gegen den Schuldner titulierten Honoraranspruch in Höhe von 4.644,30 € erklärt. Hierauf hat der Kläger die Klage geändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen. Die erteilte Auskunft sei unvollständig, weil der Beklagte nicht auf die zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe.

Der BGH hat ebenso wie die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers verneint.

Gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei. Entsprechend § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hafte er dem Gläubiger für den aus der schuldhaften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, 277; vom 25. September 1986 – IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 293) Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09, WM 2010, 379 Rn. 12). Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht. Denn der Beklagte hat auf Verlangen des Klägers die Auskunft gegeben, er erkenne die Forderung nicht an, so der BGH. Die aufgezeigten Grundsätze gelten nach Ansicht des BGH auch für den Fall des Bestehens einer Aufrechnungslage.

Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden Auskünften würde, so der BGH, dem Pfändungsgläubiger demgegenüber das allgemeine Prozessrisiko abnehmen oder erleichtern, wenn dieser klagt, obwohl der Drittschuldner die Forderung nicht anerkennt (vgl. Stöber, aaO Rn. 642). Dem Drittschuldner darf nicht abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen, um eine mögliche Haftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszuschließen.

23. November 2012

BGH: ALG II pfändbar!

Filed under: Zwangsvollstreckung — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 09:31

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Dies hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2012, Az. VII ZB 74/11 in Fortführung der Entscheidung vom 25. November 2010, Az. VII ZB 111/09 (NJW-RR 2011, 706) entschieden.

Im nunmehr entschiedenen Fall erwirkten die Gläubiger wegen einer titulierten Forderung von 2.331,69 € nebst Zinsen und Zustellkosten einen Beschluss, mit dem vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin "auf Zahlungen des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkommen, z.B. Provisionen u. dgl. (einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen) sowie der gesamten Geldleistungen (Arbeitslosengeld)" gegen die Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. Die Schuldnerin steht bei dem Drittschuldner in Leistungsbezug. Die Drittschuldnerin legte Erinnerung gegen die Pfändung ein.

Nach Ansicht des BGH wollte der Gesetzgeber durch die Einführung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur Ansprüche auf Wohngeld der Pfändung grundsätzlich und ungeachtet des durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO ohnehin bestehenden Pfändungsschutzes entziehen. Für eine Erstreckung dieser Regelung auf Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe II, insbesondere auf solche zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, besteht kein zwingender sachlicher Grund. Sie ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, so der BGH. Die Belange des hilfebedürftigen Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfändung generell zu entziehen.

Da solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 – IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 – IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassenen Umfang pfändbar. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen normalerweise deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält.

Für die Fälle, in denen der Schuldner laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c übersteigenden Höhe erhält, besteht nach Auffassung des BGH kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfändungszugriff des Gläubigers zu entziehen.

7. September 2011

BGH: Zwangsvollstreckung bei Namensänderung

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 21.07.2011, Az. I ZB 93/10 ausgeführt.

Der BGH hat insoweit der Ansicht des Beschwerdegerichts zugestimmt, wonach ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten Namensänderung die Zwangsvollstreckung weiterbetreibe, nur dann eine neue vollstreckbare Ausfertigung benötige, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestellt werden könne.

Der BGH hat darauf abgestellt, daß dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn. 13 und 20, jeweils mwN).

Der BGH hat im entschiedenen Fall als Nachweis eine von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen als ausreichend angesehen.

Das Beschwerdegericht habe es  mit Recht auch als verzichtbar angesehen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 – IXa ZB 262/03). Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt hat, läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen, so der BGH.

10. Mai 2011

BGH: Zu den Voraussetzungen für die Angabe künftiger Forderungen in der Zwangsvollstreckung

Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.

Dies hat der BGH mit Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZB 2/10 ausgeführt.

Im Ausgangsfall hatte sich die Schuldnerin, eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, mit notarieller Urkunde vom 12. August 2003 wegen der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen eines Teilbetrags von 25.000 € die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin am 11. Februar 2009 eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben. Die Gläubigerin hat eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Sie begehrt – soweit für das vorliegende Verfahren noch von Interesse – Auskunft über Namen und Anschrift der von der Schuldnerin in den letzten zwölf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Privatpatienten in den letzten zwölf Monaten getätigten Umsätze.

Nach Ansicht des BGH ist die Schuldnerin unter Berücksichtigung der eingangs aufgezeigten Maßstäbe nicht verpflichtet,  Auskunft hinsichtlich der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung behandelten Privatpatienten zu erteilen, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und sie ihre Rechnung beglichen haben. Es mag sein, so der BGH, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Privatpatienten einer Praxis für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, die den Arzt in den vergangenen zwölf Monaten aufgesucht haben, dies in absehbarer Zeit wieder tun wird. Es lässt sich allerdings aber nicht mit ausreichender Sicherheit voraussagen, welche Patienten dies im Einzelnen sein werden. Die unbestimmte Erwartung, einige Patienten könnten den Arzt in Zukunft wieder aufsuchen, rechtfertigt es nicht, den Arzt zur Auskunftserteilung über sämtliche Patienten zu verpflichten, die er in den letzten zwölf Monaten behandelt hat. Denn darunter befinden sich auch Patienten, die den Arzt voraussichtlich nicht wieder aufsuchen werden, und deren Geheimhaltungsinteresse das Befriedigungsinteresse der Gläubiger des Arztes daher überwiegt.

9. März 2010

Aktuell: BGH erweitert Pfändungsschutz!

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.01.2010 ausgeführt, daß unpfändbar i. S. § 811 I Nr. 5 ZPO auch die Gegenstände des Schuldners sind, die nicht er, sondern sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt  (BGH, Beschluss vom 28.01.2010, VII ZB 16/09).

Der BGH begründet seine Ansicht mit dem Schutzzweck der Norm. Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um – unabhängig von Sozialhilfe – ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 – IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 = FamRZ 2004, 870).

Den Gläubiger wird es trösten, daß der BGH immerhin ebenfalls darauf hingewiesen hat, daß die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Schuldner bzw seinen Ehegatten eine Frage des Einzelfalles ist, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, der öffentlichen Verkehrsanbindung und des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist.

24. November 2009

Genossenschaft schützt vor Pfändung nicht!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht, Zwangsvollstreckung — Schlagwörter: — ihrrecht @ 09:46

Manchmal richten sich Schuldner zumindest aus Sicht ihrer Gläubiger bequem ein: pfändbare Habe ist nicht vorhanden, das Einkommen liegt unter der Pfändungsfreigrenze und man wohnt in einer günstigen Wohnung einer Baugenossenschaft. Was viele Schuldner und Gläubiger nicht wissen: die Bequemlichkeit ist so groß nicht, der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, den jeder Genosse hat, kann gepfändet werden. Dies führt über die  damit verbundene Kündigung zu einem Verlust der Wohnung, was viele Schuldner veranlasst, zur Befriedigung des Gläubigers doch noch Geldquellen aufzutun.

Einige Instanzgerichte haben bislang dazu geneigt, im Wohnungsverlust eine unzumutbare Härte für den Schuldner anzunehmen.

Der BGH hat sich jetzt auf die Seite der Gläubiger gestellt: die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte führt und der Schuldner möglicherweise seine derzeitige Wohnung verliert. BGH, Beschl. v. 01.10.2009 – VII ZB 41/08.

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