Ihr-Recht-Blog

19. Oktober 2020

OLG Dresden zur Schlussrechnungsreife nach Kündigung des Bauvertrages

Nach Kündigung des Bauvertrags kann der Auftragnehmer nicht mehr aus der Abschlagsrechnung vorgehen, sondern muss eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen. Das gilt auch dann, wenn die Schlussrechnungsreife durch Kündigung erst nach Klageerhebung, die auf eine Abschlagsrechnung gestützt war, eingetreten ist.

Dies hat das OLG Dresden mit Urteil vom 27.02.2018, Az. 6 U 1246/17 ausgeführt, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 12.08.2020, Az. VII ZR 59/18 die seitens des Auftragnehmers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Juni 2020

OLG Koblenz: Abschlagsrechnung und Schlussrechnungsreife

Dem Architekten oder Ingenieur steht kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmlicher Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist. In einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abzurechnen. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Abschlags erlischt infolge der Schlussrechnungsreife. Dementsprechend befindet sich der Auftraggeber bei Eintritt der Schlussrechnungsreife nicht mit der Zahlung eines (nicht mehr) gegebenen Anspruchs auf einen Abschlag in Verzug, so dass der Architekt oder Ingenieur insoweit auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat.

Hierauf hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 23.05.2019, Az. 2 U 1447/16 hingewiesen, der BGH hat mit Beschluss vom 29.01.2020, Az. VII ZR 129/19 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

7. November 2019

OLG Koblenz: Abschlagsrechnung als Schlussrechnung

Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, das heißt, wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen, so das OLG Koblenz mit Beschluss vom 11.05.2017, Az. 4 U 1307/16.

Die insoweit eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nunmehr mit Beschluss vom vom 24.07.2019, Az. 134/17 zurückgewiesen.

In dem seitens des OLG Koblenz entschiedenen Sachverhalt stützte die Klägerin ihr Forderung auf eine mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 erteilte "Schlussrechnung".Die Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung. Sie war der Ansicht, die unter dem 10. März 2011 erteilte, als "2. Abschlagsrechnung" überschriebene Forderungsberechnung beinhalte bereits eine Schlussrechnung, die sich über die identischen Leistungspositionen verhalte wie die spätere Rechnung vom 8. Oktober 2012.

Dem hat sich das OLG angeschlossen. Die Beklagte habe die als Abschlagsrechnung überschriebene Abrechnung zu Recht als Schlussrechnung behandelt und auf dieser Grundlage ihre Leistungen abschließend an die Klägerin erbracht. Die Rechnung vom 10. März 2011 enthielt sämtliche Leistungspositionen, die auch Gegenstand der späteren Rechnung vom 8. Oktober 2012 waren. Ihr war zudem eine Mengenermittlung nebst Stundenlohnnachweisen beigefügt. Die Erteilung der Rechnung vom 10. März 2011 erfolgte zu einem Zeitpunkt, da die vertraglichen Leistungen, die dem ausschließlich dieser Rechnung beigefügten Mengenverzeichnis zugrunde lagen, mit Ausnahme des restlichen Abtransports von Bauabfällen abgeschlossen waren, so das OLG.

20. Mai 2019

OLG Stuttgart zur Geltendmachung von Abschlagszahlungen nach Abnahme der Bauleistung

Eine Abschlagsforderung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bauleistung abgenommen oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 12.02.2019, Az. 10 U 152/18 hingewiesen.

Es wäre mit der Systematik der Regelung der VOB/B nicht vereinbar, wenn der Auftragnehmer unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten berechtigt wäre, Abschlagsforderungen zu erheben, obwohl er eine Schlussrechnung erstellen müsste (BGH, Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07 -, BGHZ 182, 158187, Rn. 46).
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Vertrag gekündigt hat. Denn nach Vertragskündigung ist der Auftragnehmer gehalten, seine Leistungen abschließend, d.h. durch Schlussrechnung, abzurechnen, wobei vom Bautenstand bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszugehen ist. Nach Kündigung des Vertrags sind deshalb Abschlagsrechnungen nicht mehr einzeln einklagbar (BGH, BauR 1991, 81, 82 = NJW 1991, 565; BauR 1987, 453 = NJW 1987, 724; BauR 1985, 456 = NJW 1985, 1840; OLG Düsseldorf, NZBau 2015, 296; NJW-RR 1992, 1373; OLG Hamm, BauR 2002, 638; OLG Nürnberg, NZBau 2000, 509; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 1607). Teilweise wird vertreten, dass ein unbestrittenes oder ausdrücklich anerkanntes Guthaben weiterhin als Abschlagszahlung verlangt werden kann (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2003, 461 = BauR 2004, 522; OLG Hamm, BauR 2004, 522 m. Anm. Kainz, IBR 1996, 505; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.1994 – 8 U 238/93 m. Anm. Knychalla, IBR 1996, 405; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1607). Das überzeugt nicht. Auch in diesem Fall ist gemäß der Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 VOB/B fristgemäß Schlussrechnung zu legen (OLG Nürnberg, NZBau 2000, 509; Locher, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 20. Auflage 2017, § 16 Abs. 1 VOB/B, Rn. 47 a.E.). Soweit sich hieraus ein unstreitiges positives Guthaben ergibt, ist dieses als endgültige Teil-Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu begleichen, so das OLG.

10. Februar 2014

BGH: Kein Anerkenntnis einer Nachtragsforderung durch Bezahlung der Abschlagsrechnung!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 10:38

Die vorbehaltslose Bezahlung einer Abschlagsrechnung über eine zusätzliche Leistung enthält keine Aussage des Auftraggebers, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Abschlagszahlungen sind Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk. Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer seine Leistungen endgültig abzurechnen. Diese Verpflichtung folgt aus der Abrede über die vorläufigen Zahlungen und besteht unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 30.10.2013, Az. VII ZR 345/12 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 11.01.2012, Az. 13 U 1004/11 zurückgewiesen und damit die vorgenannten Rechtsgrundsätze bestätigt.

Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach der Umstand, dass auf eine Rechnung vorbehaltlos gezahlt wird,  keine Aussage des Schuldners enthalte, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen, noch einmal bekräftigt (BGH NJW 2009, 580).

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: