Ihr-Recht-Blog

23. August 2022

OLG Stuttgart zur Prüfung einer Mängelrüge

Die Prüfung einer Mängelrüge ist kein Anerkenntnis! Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 10.12.2021, Az. 13 U 357/20 hingewiesen.

Zwar beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt. Erklärt der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftraggebers hin, er werde sich nach Erhalt der Unterlagen „um die Angelegenheit kümmern“, wird dadurch die eigene Einstandspflicht nicht bereits anerkannt.

Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben, so das OLG.

31. Mai 2022

BGH zur nachträglichen Reduzierung des Mieterhöhungsverlangens durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen – den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden – Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht, so der BGH aktuell mit Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 219/20.

Der Mieter könne auch nicht den erstmals mit der Zustimmungsklage in ermäßigtem Umfang geltend gemachten Erhöhungsbetrag mit der für ihn günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen, so der BGH weiter. Denn der Mieter, dem ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen zugegangen ist, gibt – gerade wegen der ihm nach § 558b Abs. 1 BGB eröffneten Möglichkeit zu einer teilweisen Zustimmung – auch dann Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er diesem nicht bereits vorgerichtlich – innerhalb der gerade auch diesem Zweck dienenden Frist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020,1947 Rn. 20) – in dem Umfang zustimmt, in dem es sachlich berechtigt ist.

Da der Mieter demnach zur Wahrung der eigenen (Kosten-)Interessen ohnehin gehalten ist, ein den Förmlichkeiten des § 558a BGB genügendes Erhöhungsverlangen daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es sachlich berechtigt ist, entstehen ihm kostenrechtlich auch keine unbilligen Nachteile dadurch, dass der Vermieter die vorprozessual begehrte Mieterhöhung im Zuge der Klageerhebung ermäßigen kann. Vielmehr trüge der Mieter das (Kosten-)Risiko der gerichtlichen Inanspruchnahme auf Zustimmung zu dem ermäßigten Erhöhungsbegehren in gleicher Weise, wenn der Vermieter dieses zunächst erneut erklären und begründen müsste.

6. Dezember 2019

OLG Oldenburg: Mängelbesichtigung und Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche!

Ein zum Neubeginn der Verjährung von Mängelansprüchen führendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält und der Auftraggeber angesichts dessen darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen wird (im Anschluss an BGH, IBR 2012, 637).

In der Erklärung des Auftragnehmers, dass "er sich um die Verfärbungen kümmern werde", liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mangelbeseitigung dienen.

Hierauf hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 14.12.2018, Az. 12 U 44/18 hingewiesen, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 08.08.2019, Az. VII ZR 14/19  die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei einer derartigen Aussage um kein Anerkenntnis, sondern eher um "vertröstende Worte".  Anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Inhaber der Beklagten in diesem Zusammenhang Fotos gefertigt hat. Einer derartigen Handlung kann keinerlei Erklärungswert beigemessen werden, so das OLG.

3. Juli 2018

OLG Köln zum sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO

An einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO fehlt es, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren bereits mit der Erklärung seiner Verteidigungsbereitschaft einen klageabweisenden Sachantrag ankündigt (OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 2 W 10/18).

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2490 (2491)) abgestellt, wonach bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des § 93 ZPO "sofort" anerkennen kann, wenn er diesen Anspruch der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist anerkennt und seine vorherige Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.

Die Regelung des § 93 ZPO dient grundsätzlich auch dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse, so das OLG. Daher kann die Billigkeitsentscheidung nach § 93 ZPO zwar nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die – nötigenfalls verlängerte – Klagerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt jedoch zu keiner Ausweitung des Verfahrens; denn bis zum Abschluss dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Antrag angekündigt oder das Vorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst (vgl. BGH NJW 2006, 2490).

Ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten sollen, wenn bereits mit der Verteidigungsanzeige ein Klageabweisungsantrag angekündigt worden ist, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, nicht mit letztlicher Sicherheit entnehmen. Entsprechend verweist Herget (Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 93 Rn. 3) darauf, dass diese Frage noch nicht vom Bundesgerichtshof geklärt ist. Entsprechend macht das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. März 2008 (19 W 10/98, BeckRS 2008, 07203) die Frage, ob das Anerkenntnis "sofort" erklärt worden ist, davon abhängig, ob mit einem zuvor angekündigte Klagabweisungsantrag zumindest deutlich gemacht wurde, dass der Klageanspruch noch nicht abschließend geprüft worden ist. Demgegenüber bejaht das Oberlandesgericht Celle mit dem nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangenen Teilurteil vom 24. März 2011 (FamRZ 2011, 1748) die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses innerhalb der Klagerwiderungsfrist auch dann, wenn zuvor die Verteidigungsabsicht mit einem Antrag auf uneingeschränkte Abweisung der Klage verbunden worden ist.

Nach Auffassung des OLG Köln verweist das OLG Frankfurt aber zutreffend darauf, dass es ohne einen entsprechenden Hinweis, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft sei, nicht der Billigkeit entspreche, der beklagten Partei den Vorteil des § 93 ZPO zu erhalten.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das OLG Köln zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Frage, ob ein im schriftlichen Verfahren innerhalb der Klagerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis als "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anzusehen ist, wenn zuvor ein Klagabweisungsantrag angekündigt worden ist, ohne deutlich zu machen, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft ist, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Zudem weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von der oben zitierten Entscheidungen des OLG Celle ab.

24. September 2012

BGH: Mängelbeseitigung als Anerkenntnis?

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 09:36

Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 23.08.2012, Az. VII ZR 155/10 ausgeführt. Entsprechend führen unter diesen Voraussetzungen ausgeführte Arbeiten auch nicht zur Hemmung der Verjährung.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11 sowie vom 9. Dezember 2011 – V ZR 131/11, NJW 2012, 1293 Rn. 10).

Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liege, so der BGH, sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich sei dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 205 und vom 2. Juni 1999 VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961, unter II 2 und 3).

Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: