Ihr-Recht-Blog

5. Mai 2021

VK Bund zum Umfang der Auskunftsplicht gegenüber unterlegenem Bieter

Informiert der Auftraggeber einen Bieter darüber, dass er mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat, muss diese Information weder die Adresse des beauftragten Unternehmens noch das Datum des Vertragsschlusses enthalten. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.
Dem Lauf der 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB steht der Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot eines fairen Verfahrens nicht entgegen, so die VK Bund mit  Beschluss vom 19.02.2021, Az. VK 1-120/20.

Dass das entsprechende Schreiben der Auftraggeberin, mit welchem diese darüber informierte, dass sie die auch vom Antragsteller im Rahmen eines Rahmenvertrages angebotenen Leistungen bei einem anderen Rahmenvertragspartner abgerufen hatte, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt,  ist unschädlich, denn dies ist in § 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB i.V.m. Art. 2f Abs. 1 lit. a), zweiter Spiegelstrich der Rechtsmittel-RL, Art. 55 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU so nicht vorgesehen (so auch Maimann in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, 5. Aufl., zu § 135 GWB, Rz. 44 m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14).

Abgesehen davon ist fraglich, ob ein allgemeiner Rechtsgedanke, wie er im deutschen Verwaltungsrecht in § 58 VwGO zum Ausdruck kommt, wonach Rechtsbehelfsfristen nur zu laufen beginnen, wenn der Beteiligte hierüber belehrt wurde, auf fiskalisches Handeln wie die Vergabe und Erteilung von öffentlichen Aufträgen überhaupt anwendbar ist. Außerdem ist fraglich, ob solche allgemeinen, auf dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats beruhenden Erwägungen auch dann zum Tragen kommen können, wenn der Wortlaut der konkreten (hier: grundsätzlich höherrangigen EU-) rechtlichen Regelung eine solche Belehrung – wie hier – gerade nicht vorsieht. Jedenfalls aber handelt es sich bei den in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen nicht um Rechtsbehelfsfristen wie sie in § 58 VwGO angesprochen werden, sondern um formelle Ausschlussfristen. Denn diese Fristen dienen dem Interessenausgleich des Antragstellers einerseits, dem ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht, gegen einen Auftrag vorzugehen, der ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben wurde (30 Kalendertage oder sechs Monate), andererseits aber auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vertragspartner, deren Vertrag jedenfalls nach Ablauf dieser Frist wirksam ist (s. Begründung der Bundesregierung zu § 101b GWBE (jetzt: § 135 GWB), BT-Drs. 16/10117, S. 21; Erwägungsgründe 25, 27 der Richtlinie 2007/66/EG). Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck wird nur dann erreicht, wenn diese Fristen jeweils absolut (also als formelle Ausschlussfristen) gelten (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011, Verg W 14/11; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011, Verg 1/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. November 2015, Rs. C166/14). Maßgeblich für Fristbeginn und -ablauf sind allein objektive Tatsachen, nämlich die Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Vertragsabschluss (§ 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB) bzw. der Abschluss des Vertrags (§ 135 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GWB) bzw. die Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Ausnahmen hiervon sind vergaberechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen (s. § 135 Abs. 2 S. 1 GWB: "jedoch nicht später als sechs Monate"; Art. 2f Abs. 1 lit. b) der Rechtsmittel-RL: "in jedem Fall vor Ablauf (…) von (…) sechs Monaten"). Unerheblich für den Fristlauf ist daher, ob das Unternehmen, das die Unwirksamkeit eines Vertrags geltend machen will, sich der Rechtsfolgen bei Überschreitung dieser Fristen bewusst war, so die Vergabekammer.

8. Oktober 2020

Wohnungseigentümergemeinschaft: Vergleichsangebote bei Sanierung erforderlich!

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor nicht mehrere (in der Regel mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Dies gilt auch dann, wenn die Sanierung etappenweise erfolgt. Hier kann nicht einfach das Unternehmer der vorangegangenen Arbeiten erneut beauftragt werden, vielmehr muss jede Etappe neu vergeben werden mit entsprechenden Vergleichsangeboten.

Hierauf hat das AG Charlottenburg mit Urteil vom 13.03.2020, Az. 73 C 82/19 hingewiesen.

Hierbei müssen die Angebote vergleichbar sein, d.h. die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden. Die Wohnungseigentümer sind über sämtliche relevanten Umstände aufzuklären. Dadurch soll gewährleistet werden, dass technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden (LG Berlin, Urt. v. 2.2.2018 – 85 S 98/16 WEG; Bärmann/Merle, WEG, 14. Auf,, § 21 Rdnr. 31 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

2. September 2020

Vergabekammer Bund: Bauzeitverschiebung ist eine grundlegende Auftragsänderung!

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist u. a. nur dann zulässig, wenn die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Eine mehrmonatige Verschiebung der Bauzeit stellt eine solche Änderung der ursprünglichen Vertragsunterlagen dar.

Hierauf hat die VK Bund mit Beschluss vom 25.03.2020, Az. VK 1-12/20 hingewiesen.

In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt, dass auch wenn ein Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, dies nicht per se dafür spreche, dass sein Interesse am Auftrag weggefallen ist, weil ein dennoch erteilter Zuschlag immer noch zum Vertragsschluss führen kann. Über eine beabsichtigte Zuschlagserteilung alle "betroffen" Bieter zu informieren. Dazu gehören auch die Bieter, deren Angebote durch Ablauf der Bindefrist erloschen sind.

12. Februar 2019

OLG Brandenburg zum Abschluss eines Architektenvertrages

Übergibt ein Architekten von ihm erstellte Pläne dem Bauherrn, ohne dass ihm der Bauherr zuvor einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, liegt darin üblicherweise das Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrags. Durch die Verwertung der Pläne gibt der Auftraggeber regelmäßig zu erkennen, dass diese seinem Willen entsprechen und er das Angebot des Architekten annimmt.

Hierauf hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 06.12.2018, Az. 12 U 24/17 hingewiesen.

Allerdings wies das OLG Brandenburg die Honorarklage des Architekten gleichwohl ab. Insoweit handelte es sich jedoch, worauf das OLG ausdrücklich hinwies, um einen speziellen Einzelfall, in dem einem Architekten trotz Verwertung der Planung aufgrund der Anzahl der Beteiligten, ihrer teilweise bestehenden Verflechtungen untereinander sowie der Vorgeschichte der Beplanung der Grundstücke ausnahmsweise kein Anspruch auf Honorar zustand.

29. Januar 2019

OLG Düsseldorf zum Ausschluß eines Angebotes bei fehlender elektronischer Signatur

Im Vergabeverfahren legt der Auftraggeber fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.

Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.09.2018, Az. Verg 32/18 abgehoben und den Nachprüfungsantrag eines Bieters, der zwar innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abgab, welches allerdings nicht mit der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgegebenen von der E-Vergabe Plattform des Bundes unterstützten fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen war und deshalb ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen.

12. Juni 2018

VK Sachsen zur Beweislast für die ordnungsgemäße Kalkulation

Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt er dem nicht nach, ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Hierauf hat die Vergabekammer Sachsen mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 06.12.2017, Az.  3 VK LSA 88/17 abgestellt.

Demnach muss nicht der Auftraggeber im Rahmen der Preisaufklärung den Nachweis der Unangemessenheit erbringen. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, die Zweifel des Auftraggebers zu entkräften. Kann er dies nicht, kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, ein aus seiner Sicht unangemessenes Angebot annehmen zu müssen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bieters (Gabriel/Krohn/Neun – Handbuch Vergaberecht, S. 952, Rn 59).

3. April 2014

OLG Koblenz: Keine Mängelbeseitigung nach Fristablauf!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 12:04

Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 3 U 944/13 in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.02.2003 – VII ZR 338/01 – BGHZ 154, 119 ff. = ZIP 2003, 630 ff. = NJW 2003, 1526 f. = MDR 2003, 623 = IBR 2003, 185;, 23 = BauR 2003, 693 ff.).

19. Juni 2012

Bauvertrag: Leistungsumfang bei “fix und fertig” im Angebot

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 11:03

Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden beinhaltet ein Angebot: "1 qm Stabparkett – fix und fertig" neben der vollständigen Verlegung des Parketts auch sämtliche Kosten einer Herstellung der Verlegereife des Untergrunds. Das gilt nach dem Urteil des OLG Saarbrücken; Az. 1 U 376/10 vom 31.05.2012 auch für gewerksfremde Leistungen, auf die der Parkettlegerbetrieb nicht eingerichtet ist (Abfräsen im Blastrac-Kugelstrahlverfahren, Reprofilierung der Estrichoberfläche). Die Verkehrssitte und – als deren Ausdruck – DIN 18 356 (Parkettarbeiten) sind für die Auslegung nicht maßgeblich.

Aus der maßgeblichen Sicht eines Kunden, der Informationen darüber begehrt, was an Kosten auf ihn zukommt, kann die Aussage des Unternehmers, der Parkettboden koste "fix und fertig" 62 EUR pro m2,  nur in der Weise verstanden werden, dass damit die vollständige Verlegung des Parketts und sämtliche dadurch anfallende Kosten erfasst sind, was eine – auch nur möglicherweise erforderliche – Untergrundbehandlung mit einschließt, so das OLG. Das vom Unternehmer mit dieser allgemein gehaltenen Angabe eingegangene Risiko einer zu positiven Beurteilung des Untergrunds, ohne diesen zuvor einer Überprüfung unterzogen zu haben, musste diesem als Fachfirma bewusst sein.

Dabei hat der Senat noch einmal auf die Beweislastverteilung bezüglich des Auftragsumfanges hingewiesen. Der Besteller hat die Vereinbarung nach Ort, Zeit, Höhe substantiiert darzutun, der Unternehmer hat dann die Unrichtigkeit dieser Darlegung zu beweisen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 633 Rz. 18; BGH NJW-RR 1996, 952; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 901).

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