Ihr-Recht-Blog

13. Mai 2020

OLG Zweibrücken zur Anscheinsvollmacht des Architekten bei der Abnahme

Wird der Besteller unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert wird und entsendet er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Hierauf das das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 14.11.2017, Az. 5 U 42/17 hingewiesen, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 11.03.2020, Az. VII ZR 291/17 die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Wenn nach dem Abschluss eines Bauvertrages ein Termin zur Erstellung eines Verhandlungsprotokolls vereinbart wird und der Auftragnehmer dazu einen mit der Sache befassten sachkundigen Mitarbeiter entsendet, muss sich der Auftragnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieses Mitarbeiters im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: VII ZR 186/09; Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdnr. 1357). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – der Auftragnehmer  – nicht der Architekt – zur Abnahme unter Vorschlag von Abnahmeterminen aufgefordert wird und er zum Termin einen mit der Sache befassten Architekten entsendet, so das OLG.

22. Mai 2014

KG Berlin: Zum Umfang der Vollmacht des Architekten

Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Der Architekten ist deshalb grundsätzlich nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Bauvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.

Darauf hat das KG Berlin mit einer erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.05.2012, Az. 7 U 215/11 hingewiesen.

Die Entscheidung ist unter anderem deshalb von besonderem Interesse, da das KG darauf abstellt, daß  der Auftragnehmer sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht der an einer Baubesprechung beteiligten Bauleiter und Fachplaner des Auftraggebers berufen könne, wenn es bei dieser Besprechung nicht um Vertragsverhandlungen, sondern nur um ein Gespräch zu den anstehenden Arbeiten, mithin um eine typische Baubesprechung handelt. Denn solche Baubesprechungen dienen lediglich dazu, die vertraglich geschuldete Leistung umzusetzen, nicht jedoch in den bestehenden Vertrag einzugreifen.

17. März 2011

BGH: Bauvertrag: Verhandlungsprotokoll gleich kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eines Bauvorhabens nach Erteilung des Zuschlags ein Termin zur Erstellung eines Verhandlungsprotokolls vereinbart wird und der Auftragnehmer dazu einen mit der Sache befassten und sachkundigen Mitarbeiter entsendet, muss er sich die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieses Mitarbeiters jedenfalls im Wege der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 27.01.2011 – Az.: VII ZR 186/09 hingewiesen.

Einer Erstellung eines Verhandlungsprotokolls, so der BGH,  gehe regelmäßig eine Vertragsverhandlung voraus, in der es erfahrungsgemäß zu Modifizierungen des bereits durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages kommen kann. Denn es kann sich die Notwendigkeit erweisen, auf veränderte Verhältnisse zu reagieren oder noch offene Fragen zu klären. Entsendet der Auftragnehmer zu dieser Verhandlung einen Mitarbeiter, erzeugt er regelmäßig den Anschein, er werde durch einen Bevollmächtigten vertreten, wenn er das vermeintlich vollmachtlose Verhalten nicht sogar duldet und deshalb eine Duldungsvollmacht anzunehmen wäre. Auf diesen Rechtsschein kann der Auftraggeber vertrauen, weil er nicht damit rechnen muss, dass der Auftragnehmer auf eine Einladung zu einer Vertragsverhandlung über den durch Zuschlag zustande gekommenen Vertrag einen vollmachtlosen Vertreter schickt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen oder ihm dies sonst verdeutlicht wird.

Unter Anwendung obiger Grundsätze musste der Auftragnehmer dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls unverzüglich nach Zugang widersprechen, sofern sie damit nicht einverstanden war. Insoweit bringt der BGH die zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze zur Anwendung (siehe z. B.  BGH, Urteile vom 10. Januar 2007 – VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 und vom 27. September 1989 – VIII ZR 245/88, WM 1990, 68).

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